Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:
§ 19b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
§ 19b WHG in Verbindung mit § 1a WHG, § 12 UVPG und den umweltbezogenen Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 ROG,
§ 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den §§ 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, für den Innenbereich etwas anderes regelt,
§ 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
§ 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV (jetzt BetrSichV) und § 9 Abs. 4 VbF (jetzt BetrSichV), für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,
§ 55 Abs. 1 BBergG, falls für das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans gemäß § 51 BBergG erforderlich ist,
§§ 13 Abs. 2 , 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,
§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.
Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig von den § 38, 246a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen.
16.3.2 Medienubergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:
Für den Fall, daß
Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 19b WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z.B. durch erforderliche, aber flächenverbrauchende Schutzstreifen) und
aufgrund dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,
sind § 19b WHG und gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß
das "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 1a WHG in Verbindung mit § 19b WHG nicht beeinträchtigt wird und
bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft im Range vorgehen.
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