Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (6/8)

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5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß

    sind § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  2. Für den Fall, daß

    sind § 18a WHG und jeweils § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Abwasserbehandlung und -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten ist.

  3. Für den Fall, daß

    ist § 18a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.

  4. Für den Fall, daß

    ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Anforderungen an die Nutzung von Natur und Landschaft als vorrangig zu bewerten sind.

5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle und Eingriffe in Natur und Landschaft dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 18a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

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