Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (4/8)

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2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt,
    und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die nach § 8 Abs. 2 AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten:
  2. § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit nicht § 8a BNatSchG für den Innenbereich etwas anderes regelt,
  3. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,
  4. § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit zulassungsbedürftigen Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,
  5. § 19g WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 
  6. § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben in Wasserschutzgebieten, 
  7. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden Rechtsverordnungen für Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen, 
  8. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20b Abs. 2, 20c Abs. 2 und 20d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf, 
  9. § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht für Vorhaben mit Waldumwandlungen.

Zu den bundesgesetzlichen Bewertungsmaßstäben für Vorhaben mit baulichen Anlagen gehören auch die § 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen ist.

2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgrundsätze für Wechselwirkungen aufgrund von Schutzmaßnahmen

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten Grundsatz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den § 1 und 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG für die Auslegung und Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Grundsätze:

  1. Für den Fall, daß

    sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG und gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen und ist zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, daß

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