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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KaffeeStV - Kaffeesteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Vom 5. Oktober 2009
(BGBl. Nr. 67 vom 09.10.2009 S. 3262; 01.07.2011 S. 1308 11; 18.07.2014 S. 1042 14; 02.01.2018 S. 84 18; 14.08.2020 S. 1960 20; 11.08.2021 S.3602 21; 24.10.2022 S. 1838 22 i.K.)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen 11 21

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
  2. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;
  4. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit 21

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten.

Abschnitt 2
Zu § 2 des Gesetzes

§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

(1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren entsprechend.

(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen.

Abschnitt 3
Zu den § § 5 und 6 des Gesetzes

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung 11 21

(1) Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

  1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
  2. das Umfüllen von Kaffee,
  3. das Mahlen von Kaffee,
  4. das Mischen von Kaffee.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.

§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb als Steuerlagerinhaber

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(Stand: 14.02.2023)

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