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KaffeeStG - Kaffeesteuergesetz
Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1870; 21.12.2010 S. 2221 10; 27.08.2017 S. 3299 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 607 21; 24.10.2022 S. 1838 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 612-15-3
Archiv: 1992
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält.
(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.
(4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.
(6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008 S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
§ 2 Steuertarif
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.
Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen 10 21
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
(Stand: 03.11.2022)
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