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Regelwerk Allgemeines

ThürVerfSchG - Thüringer Verfassungsschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung

- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 529 Inkrafttreten; 06.06.2018 S. 229 18; 20.12.2022/23 S. 1 23)



Erster Abschnitt
Organisation und Aufgaben

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er dient darüber hinaus dem Zweck, dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorzubeugen. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Der Verfassungsschutz unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

§ 2 Errichtung eines Amtes für Verfassungsschutz; Stabsstelle Controlling 18

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 1 Abs. 1 wird bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium ein Amt für Verfassungsschutz Thüringen errichtet.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz nimmt seine Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. Es darf einer für die Polizei zuständigen Abteilung nicht angegliedert werden.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz wird von seinem Präsidenten geleitet. Bei dem Präsidenten wird eine Stabsstelle Controlling eingerichtet. Diese unterstützt den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung seiner Leitungsfunktion. Die Verantwortung des Präsidenten für die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung bleibt unberührt. Das Amt des Präsidenten soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Stabsstelle Controlling hat regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit der nachrichtendienstlichen und sonstigen ihr zugewiesenen Maßnahmen zu überprüfen und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Bericht zu erstatten. Sie ist bei der Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an Weisungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, seines Vertreters im Amt und des für den Verfassungsschutz Thüringen zuständigen Ministeriums gebunden. Sie ist personell und organisatorisch von den übrigen Referaten des Amtes für Verfassungsschutz zu trennen und mit dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Für den Leiter der Stabsstelle Controlling ist ein ständiger Vertreter zu bestellen. Der Leiter der Stabsstelle Controlling oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die durch die Stabsstelle Controlling getroffenen Maßnahmen und Bewertungen sind zu dokumentieren. Bei besonderen oder schwierigen Vorkommnissen kann die Parlamentarische Kontrollkommission verlangen, dass die Stabsstelle Controlling diese auch unmittelbar unterrichtet.

(5) Die Referate des Amtes für Verfassungsschutz haben der Stabsstelle Controlling regelmäßig schriftlich über die in den jeweiligen Phänomenbereichen sowie den beobachteten Personenzusammenschlüssen eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel Bericht zu erstatten. Die Stabsstelle Controlling ist insbesondere regelmäßig oder anlassbezogen schriftlich zu unterrichten über

  1. das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten von Vertrauensleuten,
  2. die Höhe der an Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbene Agenten und Gewährspersonen für die übermittelten Informationen gezahlten Vergütung,
  3. die Anordnung von Observationen, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (längerfristige Observationen),
  4. die Durchführung von Observationen, die aufgrund der besonderen Situation länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattgefunden haben,
  5. das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen Inhalte haben, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren,
  6. das Unterlassen der Benachrichtigung einer betroffenen Person nach § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
  7. die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Stellen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4, 5 und 6,
  8. die unterbliebene Informationsübermittlung aufgrund der Annahme eines Übermittlungsverbotes nach § 22 Abs. 1,
  9. operative Maßnahmen und deren Ergebnisse, die gesetzlich geschützte Berufsfelder entsprechend § 53

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