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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 11. März 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 21.03.025 S. 29)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

§ 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission werden vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Zusammensetzung der Kommission ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen, das sich nach dem d"Hondt"schen Höchstzahlverfahren bestimmt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. "(2) Die Kommission besteht aus einer durch den Landtag zu bestimmenden Anzahl an Mitgliedern, die mindestens drei betragen muss und höchstens sechs betragen darf und die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt werden, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission durch den nachfolgenden Landtag endet. Die parlamentarische Opposition im Landtag muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen im Landtag in der Kommission vertreten sein. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes

§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 1) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt werden. "Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus einer durch den Landtag zu bestimmenden Anzahl an Mitgliedern, die mindestens drei betragen muss und höchstens sechs betragen darf und die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (21.03.2025) in Kraft.

ID 250726

ENDE

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