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ThürAGPaßGPAuswGeIDKG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 297; 23.11.2020 S. 562 20)
Überschrift geändert 20
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 20
Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 20
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Das für das Pass- und Ausweiswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Personalausweisgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 09.12.2020)
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