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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes und des Thüringer E-Government-Gesetzes
- Thüringen -
Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 562)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes
Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 297) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
ThürAGPaßPAuswG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes Thüringen |
"ThürAGPaßGPAuswGeIDKG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes" |
2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) und Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. |
" § 1 Sachliche Zuständigkeit
Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. |
§ 2 Bußgeldbehörden
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG und § 32 PAuswG ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde oder Personalausweisbehörde. |
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 PaßG, § 32 PAuswG oder § 24 eIDKG ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht Bundesbehörden nach § 26 PaßG oder § 33 PAuswG zuständig sind, die jeweils zuständige Passbehörde, Personalausweisbehörde oder eID-Karte-Behörde." |
Artikel 2
Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes
§ 34 des Thüringer E-Government-Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) geändert worden ist, erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch § 30 dieses Gesetzes werden das Fernmeldegeheimnis und das Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. |
" § 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch § 32 dieses Gesetzes werden das Fernmeldegeheimnis und das Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202277
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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