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Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

Errichtungsgesetz ITVSH - Gesetz zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein"
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 27.12.2018 S. 902; 12.11.2020 S. 808 20, ber. S. 996)
Gl.-Nr.: 200-19



Teil 1
Grundlagen

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel, Trägerschaft

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet zum 1. Januar 2019 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "IT-Verbund Schleswig-Holstein" (Anstalt).

(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

(3) Die Anstalt führt das Landessiegel mit der Inschrift "IT-Verbund Schleswig-Holstein".

(4) Träger der Anstalt sind alle Gemeinden, Ämter und Kreise des Landes Schleswig-Holsteins.

(5) Weitere Träger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag aufgenommen werden.

(6) Die Interessen der Gemeinden, Ämter und Kreise werden in der Anstalt durch den Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag, den Städteverband Schleswig-Holstein und den Schleswig-Holsteinischen Landkreistag vertreten.

§ 2 Auflösung, Rechtsnachfolge

(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein", errichtet durch Gesetz vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl. H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird aufgelöst. Das gemeinsame Kommunalunternehmen "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR", errichtet auf Grund von §§ 19b, 19c und 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528) in Verbindung mit § 106a der Gemeindeordnung, wird aufgelöst.

(2) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Anstalt des öffentlichen Rechts "Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein" und des gemeinsamen Kommunalunternehmens "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR" auf die Anstalt über. Hiervon ausgenommen ist das Stammkapital des gemeinsamen Kommunalunternehmens "IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR". Nach der Auflösung erhalten die Träger ihre jeweilige Stammeinlage zurück.

Teil 2
Aufgaben und Finanzierung

§ 3 Aufgaben

(1) Die Anstalt ist kommunales Kompetenzzentrum für die Digitalisierung in Kommunen und für den kommunalen Einsatz von Informationstechnologie (IT). Sie fördert die Entwicklung einer gemeinsamen IT-Strategie ihrer Träger. Zu diesem Zweck nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Realisierung verwaltungsübergreifender Projekte,
  2. die Steuerung von IT-Dienstleistern im Rahmen von Projekten,
  3. die Ermöglichung und Förderung der Kommunikation zwischen den Trägern, den kommunalen Landesverbänden und Dritten sowie die Interessenvertretung der Träger gegenüber Dritten in den Bereichen IT und Digitalisierung,
  4. die Förderung und Entwicklung gemeinsamer IT-Standards im Land Schleswig-Holstein.

(2) Die Anstalt kann für gemeinsame Digitalisierungs- und E-Government-Infrastrukturen sowie für zentrale Verwaltungsverfahren die Betriebsverantwortung übernehmen.

(3) Die Anstalt hat die Aufgabe, die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) durch die Kommunen fachlich zu unterstützen und zentral zu koordinieren.

(4) Das Nähere regelt die Satzung der Anstalt.

(5) Die Anstalt nimmt die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach Maßgabe der §§ 18 bis 24 dieses Gesetzes wahr.

(6) Die Anstalt kann weitere Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übernehmen.

(7) Durch Verordnung kann die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe des § 27 weitere öffentliche Aufgaben, die mit den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Zusammenhang stehen, auf die Anstalt übertragen.

§ 4 Haftung, Anstaltslast

(1) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind.

(2) Die Haftung der Träger im Innenverhältnis wird durch Satzung geregelt.

(3) Die Träger stellen sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt (Anstaltslast).

§ 5 Finanzierung 20

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erhält die Anstalt von den Trägern sowie aus dem Landeshaushalt Finanzmittel als Globalzuweisung.

(2) Der Finanzierungsanteil der Träger bestimmt sich nach Maßgabe des § 25 des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808).

(3) Der Finanzierungsanteil des Landes erfolgt nach Maßgabe und vorbehaltlich eines beschlossenen Landeshaushalts.

(4) Der Finanzbedarf der Anstalt wird jährlich vom Verwaltungsrat im Wirtschaftsplan niedergelegt. Die für die Rechtsaufsicht zuständige Stelle ist zu beteiligen. Das Land und die Anstalt verständigen sich vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres über den Finanzierungsanteil des Landes sowie über eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

(5) Zur Finanzierung der Aufgaben nach § 3

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