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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigVO - Eigenbetriebsverordnung
Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2017
(GVOBl. Nr. 15 vom 21.12.2017 S. 558; 24.06.2021 S. 1284 21)
Gl.-Nr.: 2020-3-37



Archiv: 2007

Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1 Eigenbetrieb

(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung.

(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 2 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung.

(2) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann.

(3) Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

§ 3 Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebssatzung bestimmt diese Geschäfte.

(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Das Nähere regelt die Betriebssatzung.

§ 4 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Die Betriebssatzung kann der Werkleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, sind jeweils zwei von ihnen zur gemeinsamen Vertretung berechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Die Betriebssatzung bestimmt die Stellvertretung der Werkleitung.

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen.

(3) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister örtlich bekannt gemacht. Die Werkleiterinnen oder die Werkleiter unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(4) Für Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, gelten die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und für Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2.

§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
  2. die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,
  3. den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,
  4. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte,
  5. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
  6. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
  7. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
  9. die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen.

§ 6 Betriebssatzung

Die Betriebssatzung muss Vorschriften enthalten über

  1. den Gegenstand und den Namen des Eigenbetriebes,
  2. die Höhe des Stammkapitals,
  3. die Zusammensetzung der Werkleitung,
  4. die Zuständigkeit für die Betriebsführung und den Abschluss von Verträgen.

§ 7 Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten.

§ 8 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit 21

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