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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Juni 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.11.2021 S. 1284)
Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Die Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Bei Eigenbetrieben mit der Aufgabe der Schaffung der passiven Infrastruktur für eine flächendeckende Breitbandversorgung gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass ein nicht getilgter Verlustvortrag erst nach 15 Jahren aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen ist."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Kassenwirtschaft" wird durch das Wort "Liquiditätsbestand" ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort "Kassenbestände" durch die Worte "liquide Mittel", das Wort "Sonderkasse" durch das Wort "Sonderfinanzbuchhaltung" und das Wort "Kassenlage" durch das Wort "Finanzbuchhaltung" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 95f und 95g" durch die Angabe " §§ 84 und 85" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 95c" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
4. In § 14 Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 410)," durch die Worte "vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433)" ersetzt.
5. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364)" ersetzt.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Befristung" gestrichen.
b) Die Worte "und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft" werden gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 212446
ENDE |
(Stand: 25.11.2021)
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