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VVVG - Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
- Sachsen -
Vom 19. Oktober 1993
(SächsGVBl. S. 949; 01.06.1999 S. 275; 28.06.2001 S. 426; 20.05.2003 S. 136; 28.05.2004 S. 196; 09.07.2014 S. 376 14; 26.04.2018 S. 198 18; 02.07.2019 S. 542 19; 15.07.2020 S. 374 20; 21.12.2023 S. 19 24)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag
(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Teil 2
Volksantrag
Abschnitt 1
Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde
In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.
§ 3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen 20 24
(1) Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, haben die Initiatorinnen und Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen.
(2) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 1 bezeichnen die Begriffe
(Stand: 25.09.2024)
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