Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VVVG - Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
- Sachsen -

Vom 19. Oktober 1993
(SächsGVBl. S. 949; 01.06.1999 S. 275; 28.06.2001 S. 426; 20.05.2003 S. 136; 28.05.2004 S. 196; 09.07.2014 S. 376 14; 26.04.2018 S. 198 18; 02.07.2019 S. 542 19; 15.07.2020 S. 374 20; 21.12.2023 S. 19 24)



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

§ 2 Stimmrecht 19

(1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und
  3. nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

Teil 2
Volksantrag

Abschnitt 1
Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde

§ 3 Vertrauensperson 24

In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.

§ 3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen 20 24

(1) Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, haben die Initiatorinnen und Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen.

(2) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 1 bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion