Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Sachsen -
Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 376; 30.03.2015 S. 290 15)
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 15
SächsAGBMG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733), wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes
Das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz ( SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370, 376), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
" § 13 (aufgehoben)".
Änderungsvorschrift
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes
Das Sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz ( SächsKiSchG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgebenden Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:
Die SAKD trifft darüber hinaus eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 SächsMG mit der KVS. |
"(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgeblichen Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:
§ 8 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) bleibt unberührt." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 34 SächsMG" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
In § 17 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG
(Stand: 26.04.2021)
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