Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Sachsen -

Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 376; 30.03.2015 S. 290 15)



Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 15
SächsAGBMG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733), wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird aufgehoben.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ordnungswidrigkeitengesetzes

Das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz ( SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370, 376), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

" § 13 (aufgehoben)".

2. § 13

Änderungsvorschrift

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetzes

Das Sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz ( SächsKiSchG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgebenden Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:
  1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 18 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Angaben,
  2. gegenwärtige und frühere Anschriften,
  3. deren Haupt- und Nebenwohnungen und
  4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbetag).

Die SAKD trifft darüber hinaus eine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 SächsMG mit der KVS.

"(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgeblichen Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:
  1. Familienname,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3. frühere Namen,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und frühere Anschriften,
  7. deren Haupt- und Nebenwohnungen,
  8. Sterbedatum und Sterbeort sowie
  9. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbedatum).

§ 8 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) bleibt unberührt."

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 34 SächsMG" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. § 6 Abs. 4 Satz 3

Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

In § 17 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG

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