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Regelwerk

SächsKiSchG - Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz
- Sachsen -

Vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05. Juli 2010 S. 182; 09.07.2014 S. 376 14 Inkrafttreten)



§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Die öffentliche Jugendhilfe trägt in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe dafür Sorge, dass Risiken für das Wohl von Kindern beseitigt und Angebote frühzeitiger Förderung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz zur Vermeidung von Überforderungen und Fehlverhalten und zur Bewältigung besonderer Belastungen von Eltern und Kindern rechtzeitig und niedrigschwellig erreicht werden. Die Träger der Jugendhilfe wirken in diesem Zusammenhang auf eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Einrichtungen und Diensten außerhalb der Jugendhilfe, insbesondere des Gesundheitswesens, hin.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen im bestehenden Rahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bildung eines lokalen Netzwerks mit dem Ziel, umfassend durch Früherkennung von Risiken für Fehlentwicklungen sowie durch rechtzeitige Förderung und Hilfe einen wirksamen Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung zu erreichen. Sie wirken darauf hin, dass über die Kinder- und Jugendhilfe hinaus auch alle anderen Einrichtungen und Dienste, die im Rahmen ihrer Aufgaben Risiken für das Kindeswohl feststellen und zu wirksamer Hilfe beitragen können, aktiv in das Netzwerk eingebunden werden; dies gilt insbesondere für die Bereiche der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung.

(3) Das Landesjugendamt unterstützt insbesondere die Bildung der lokalen Netzwerke und deren Arbeit beratend und wirkt auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hin.

(4) Zur Förderung der gesundheitlichen Vorsorge und des gesunden Aufwachsens sowie zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen sollen alle Kinder mit Hauptwohnung im Freistaat Sachsen an den bis zu einem Alter von vier Jahren vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3484), in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen. Zu diesem Zweck sollen alle Kinder über ihre gesetzlichen Vertreter rechtzeitig von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) eingeladen und zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert werden.

§ 2 Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Hinwirkens auf eine Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen und zur Überprüfung der Fälle der Nichtteilnahme 14

(1) Die KVS darf bei der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung (SAKD) spätestens vier Wochen vor Beginn des für die jeweilige Untersuchungsstufe maßgeblichen Untersuchungszeitraumes zum Zwecke der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U8 folgende Daten aller Kinder, bei denen die genannten Untersuchungen anstehen, auch für Gruppenanfragen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erheben:

  1. Familienname,
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3. frühere Namen,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige und frühere Anschriften,
  7. deren Haupt- und Nebenwohnungen,
  8. Sterbedatum und Sterbeort sowie
  9. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Sterbedatum).

§ 8 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) bleibt unberührt.

(2) Ärzte, welche bei einem Kind eine Früherkennungsuntersuchung in den Untersuchungsstufen U4 bis U8 durchgeführt haben, sind verpflichtet, der KVS innerhalb von sieben Kalendertagen nach Durchführung der Untersuchung in schriftlicher oder elektronischer Form folgende Daten zu übermitteln:

  1. Familiennamen und Vornamen des Kindes,
  2. Tag der Geburt des Kindes,
  3. Geschlecht des Kindes,
  4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familienname) oder hilfsweise den Ort der Geburt des Kindes,
  5. gegenwärtige Anschrift des Kindes,
  6. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung,
  7. Angabe, soweit es sich um eine Nachuntersuchung handelt,
  8. Betriebsstättennummer (BSNR) des Arztes,
  9. Angaben zur Identifikation des Arztes (Lebenslange Arztnummer [LANR], Praxisstempel).

(3) Die KVS lädt die gesetzlichen Vertreter eines Kindes, dessen Teilnahme an den in Absatz 1 benannten Früherkennungsuntersuchungen bevorsteht, ein und motiviert sie zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Hierbei ist insbesondere auf die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchungen hinzuweisen, zur Teilnahme anzuregen und umfassend über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren zu informieren.

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