Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 19.07.2019 S. 542)



Der Sächsische Landtag hat am 2. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsInklusG - Sächsisches Inklusionsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische
Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Wahlrecht

(1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
" § 16 Wahlrecht

Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt."

2. In § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Wahlrecht

(1) Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

  1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
" § 14 Wahlrecht

Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt."

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,
  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, oder
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
"(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion