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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht; Gleichstellung/-berechtigung

SächsInklusG - Sächsisches Inklusionsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 19.07.2019 S. 542 Inkrafttreten)



Archiv Sächsisches Integrationsgesetz2004

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II S. 1419, 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Behörden des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 1 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen. Auf Gemeinden, Landkreise und Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Schulen in Trägerschaft einer der vorgenannten Körperschaften und auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen, den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung findet dieses Gesetz keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die in Satz 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe stellen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Körperschaften werden aufgefordert, im Rahmen der bestehenden Gesetze in eigener Verantwortung Regelungen zu treffen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.

§ 2 Behinderung

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

§ 3 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf von einer der in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen ohne zwingenden Grund anders als Menschen ohne Behinderungen behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung vermutet.

(3) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben können, und die die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(4) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sollen die in § 1

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