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Regelwerk

Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. vom 10.12.2008 S. 321; 08.04.2011 S. 97; 29.04.2014 S. 51 14)
Gl.-Nr.: 211-1



Aufgrund

des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76, BS 211-4),

des § 70 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Personenstandswesens vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 645), geändert durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76), BS 211-1,

des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. S. 79), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-) und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung

wird verordnet:

§ 1 Standesamt

Standesamt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes ( PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

§ 2 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde über die Standesämter sowie über die Standesbeamtinnen und Standesbeamten ( § 2 PStG ) ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Kreisverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Personenstandsrecht zuständige Ministerium.

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten 14

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 21 Abs. 2a Satz 2,   § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 PStG ist die Aufsichtsbehörde ( § 2 Abs. 1).

(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 PStG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

§ 4 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 14 14

(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten ( § 2 PStG ) werden von der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten von der Stadtverwaltung durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich.

(2) Bestellt werden kann nur, wer

  1. hauptamtlich oder hauptberuflich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der bestellenden kommunalen Gebietskörperschaft steht und
  2. nach Ausbildung und Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(3) Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer vor der Bestellung

  1. die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen oder eine vergleich bare Befähigung erworben hat,
  2. erfolgreich an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen hat und
  3. in die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz ein gewiesen ist.

(4) Wer die Befähigung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht besitzt, muss sich vor der Bestellung mindestens sechs Monate lang als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter bei einem Standesamt bewährt haben; Absatz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.

(5) Es ist eine ausreichende Anzahl von Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu bestellen; diese richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Standesamts sowie der Anzahl der anfallenden Beurkundungen.

(6) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind zur dienstlichen Fortbildung verpflichtet.

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