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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2026 S. 87)


Aufgrund

des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76, BS 211-4),

des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2,

jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts

wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 51), BS 211-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "hauptamtlich oder hauptberuflich" gestrichen.

b) In Absatz 6 wird nach dem Wort "zur" das Wort "regelmäßigen" eingefügt.

c) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Absätz 3 und 4 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wenn deren Aufgabenbereich als Standesbeamtin oder Standesbeamter auf die Vornahme der Eheschließung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden eingeschränkt wird. "Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wenn deren Aufgabenbereich als Standesbeamtin oder Standesbeamter auf die Vornahme der Eheschließung, die Beurkundung und Beglaubigung von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie die Erstausstellung von Eheurkunden eingeschränkt wird."

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
(8) Innerhalb desselben Landkreises dürfen die von einer kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Zustimmung der Verwaltung dieser kommunalen Gebietskörperschaft im Ausnahmefall auch von einer benachbarten kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft zu Standesbeamtinnen und .Standesbeamten bestellt werden. Eine solche beabsichtigte Bestellung im Ausnahmefall ist zuvor der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; § 6 bleibt unberührt. "Die von einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten dürfen mit Zustimmung der Verwaltung dieser kommunalen Gebietskörperschaft auch von anderen kommunalen Gebietskörperschaften zu Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestellt werden. Eine solche beabsichtigte Bestellung ist zuvor der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; § 6 bleibt unberührt. Bei einer das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt übergreifenden Bestellung ist diese der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anzuzeigen."

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt auch, wenn die zuletzt besuchte Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte mehr als drei Jahre zurückliegt. "Dies gilt auch, wenn die zuletzt besuchte Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte mehr als drei Jahre, für den Personenkreis nach § 4 Abs. 7 mehr als fünf Jahre, zurückliegt."

3. In § 9 wird nach der Verweisung " § 7 Abs. 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (07.03.2026) in Kraft.

ID 260621

ENDE

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