Regelwerk |
Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 29. April 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 19.05.2014 S. 51)
Aufgrund
des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts vom 8. April 2008 (GVBl. S. 76, BS 211-4),
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenstandsrechts wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (GVBl. S. 321), geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 8. April 2011 (GVBl. S. 97), BS 211-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "nach" die Angabe " § 21 Abs. 2a Satz 2" und ein Komma eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "gehobenen nicht technischen Dienst in der Kommunalverwaltung und in der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung" durch die Worte "Zugang zum dritten Einstiegsamt im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Es ist eine ausreichende Anzahl von Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu bestellen; diese richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Standesamts sowie der Anzahl der anfallenden Beurkundungen."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für hauptamtliche Beigeordnete, sofern das Standesamt zu dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich gehört."
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Im Notfall kann die Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 PStG vorübergehend einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. Sind hiervon mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. | "(8) Innerhalb desselben Landkreises dürfen die von einer kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft bestellten Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Zustimmung der Verwaltung dieser kommunalen Gebietskörperschaft im Ausnahmefall auch von einer benachbarten kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaft zu Standesbeamtinnen und .Standesbeamten bestellt werden. Eine solche beabsichtigte Bestellung im Ausnahmefall ist zuvor der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; § 6 bleibt unberührt." |
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die Sammelakten in Papierform zu führen.
wird gestrichen.
5. In § 10 werden das Gliederungszeichen "(1)" und die Absätze 2 bis 4
(2) Die Aufgaben nach § 8 werden für die vor dem 1. Januar 2008 in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden angelegten Zweitbücher und -register bis zur dortigen Schaffung der Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 PStG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PStG , längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, von der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) wahrgenommen.
(3) Die Übernahme der nach § 8 Abs. 2 am 1. Januar 2009 anzubietenden Zweitbücher und -register durch die Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz erfolgt spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Bis zu ihrer Übernahme werden diese Zweitbücher und -register in verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden von der Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1) sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten von der Stadtverwaltung aufbewahrt.
(4) Für die Zweitbücher der Zivilstandsregister gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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