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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VO VwVG NRW - Ausführungsverordnung VwVG
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Dezember 2009
(GV Nr. 37 vom 16.12.2009 S. 787; 30.11.2012 S. 614 12; 27.06.2014 S. 376 14; 30.11.2014 S. 856 a; 21.09.2016 S. 791 16; 12.06.2018 S. 278 18; 29.05.2019 S. 256 19; 10.12.2019 S. 944 19; 12.05.2020 S. 348 20; 01.12.2021 S. 1351 21; 29.10.2024 S. 700 24)
Gl.-Nr.: 2010


Teil 1
Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 1 Zugelassene Forderungen 19 20 21

(1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung können beigetrieben werden

  1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, aus
    1. der Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne von § 107 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
    3. der Inanspruchnahme von Krankentransporten und Gesundheitsämtern,
    4. der Benutzung von Hafenanlagen,
    5. der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
    6. der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen, sowie der Lieferung von Wild,
    7. der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
    8. der Verpachtung oder Überlassung von Rechten an den in Buchstabe g bezeichneten Sachen,
    9. der Nutzung landeseigener Sonderliegenschaften,
    10. der Gewährung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, nach den Sozialgesetzbüchern Zweites Buch ( SGB II), Neuntes Buch ( SGB IX) und Zwoelftes Buch ( SGB XII) und dem Bundesversorgungsgesetz,
    11. der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
    12. der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
    13. der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
    14. der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
    15. dem Forderungsübergang nach §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes, §§ 93 und 94 des Sozialgesetzbuches Zwoelftes Buch ( SGB XII), § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, § 27g des Bundesversorgungsgesetzes sowie §§ 94, 95 und 96 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ( SGB VIII) -, Kinder- und Jugendhilfe - §§ 115, 116 Sozialgesetzbuch X und § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung,
    16. der Gewährung von Mikrodarlehen für Kleingründungen
    17. der Gewährung von Darlehen für Gewerbetreibende und Freiberufler in der Kreativwirtschaftsbranche (Kreativdarlehen)oder
  2. privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, auf Rückzahlung von Zuschüssen und Beihilfen, die geleistet wurden
    1. für Zwecke der Sozial- und Jugendhilfe sowie für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
    2. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
    3. zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken oder
    4. an private Schulen,
  3. Erbbauzins nach der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122) in der jeweils geltenden Fassung, der dem Land, den kommunalen Gebietskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, geschuldet wird,
  4. Beträge, die vom Land, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung verauslagt sind und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erstattet werden müssen,

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