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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Mai 2020
(GV. NRW. Nr. 18 vom 29.05.2020 S. 348)



Auf Grund des Artikels 4 § 2 des 5. Rundfunkänderungsgesetzes vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefasst worden ist, insoweit im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium der Finanzen, verordnet das Ministerium des Innern und auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden sind, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet das Ministerium des Innern und auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verordnen das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und auf Grund des § 77 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW verordnen das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Landeskasse Düsseldorf" durch das Wort "Landeshauptkasse" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach den §§ 33, 34 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, ist die Landeshauptkasse."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, "12. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,"

b) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
20. Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Nordrhein-Westfalen, "20. Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg,"

c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 eingefügt:

"21. Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen,"

d) Die bisherigen Nummern 21 bis 28 werden die Nummern 22 bis 29.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Landeskasse" durch das Wort "Landeshauptkasse" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Im Falle von § 2 Absatz 4 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums."

5. In § 25 Satz 2 wird die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200897

ENDE

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