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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 84 14.12.2021 S. 1351)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Universität Düsseldorf als zentrale Vollstreckungsbehörde für alle in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen."

b) Absatz 2

(2) Zentrale Vollstreckungsbehörde der Hochschulen für die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art ist mit Ablauf des 30. Juni 2017 die Universität Düsseldorf für alle in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 sind Zentrale Vollstreckungsbehörden der Hochschulen im Sinne des Satzes 1 die Universität Düsseldorf für alle in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster, die Universität Köln für alle im Regierungsbezirk Köln gelegenen und in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes genannten Hochschulen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Körperschaften und Anstalten" durch die Wörter "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" ersetzt.

b) In Nummer 20 werden die Wörter "des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg" durch die Wörter "der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg" ersetzt.

c) Nach Nummer 28 werden folgende Nummern 29 und 30 eingefügt:

"29. Stiftung Akkreditierungsrat,

30. Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung,"

d) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 31.

Gültig ab 01.01.2026 siehe =>
4.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe "37" durch die Angabe "38,75" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "beweglichen und unbeweglichen" eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner elektronisch gemäß § 5a des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt wird."

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt und werden nach dem Wort "zurücknimmt" die Wörter "oder anstelle der Pfändung von Sachen oder der Inbesitznahme von Wertpapieren eine Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt wird" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Buchstabe c und d Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW abgewendet, so ist

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(Stand: 20.12.2021)

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