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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Umlage der Landwirtschaftskammer
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2024
(GV Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 700)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
UmlG - Umlagegesetz
Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

§ 1 Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage

(1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

(2) Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor dessen Beginn von der Hauptversammlung jeweils ein Beschluss zu fassen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags die Höhe des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht, dass

  1. das Umlageaufkommen nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder
  2. das Umlageaufkommen in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.

(3) Das Ministerium kann eine von dem Beschluss der Hauptversammlung abweichende Festsetzung der Höhe des Umlagesatzes nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit des Umlageaufkommens begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne dass die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, dass infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.

(4) Kommt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nicht rechtzeitig zustande, so kann dieser durch das Ministerium im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Das Umlageaufkommen darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfang erfüllt werden können.

§ 3 Umlagepflichtige Betriebe

Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist.

§ 4 Befreite Betriebe

Von der Umlage sind die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag aufgrund der Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 6 des Grundsteuergesetzes für sie nicht festgesetzt worden ist.

§ 5 Umlageschuldner

(1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

(3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.

§ 6 Umlagemaßstab

Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 3 ist der für die Grundsteuer maßgebende nach § 239 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 237 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ermittelte und nach § 230 des Bewertungsgesetzes abgerundete Grundsteuerwert ohne den mit dem Faktor 18,6 kapitalisierten Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes. Soweit die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch eine bewertungsrechtliche Nutzungsart "Hofstelle" aufweisen, wird diese Hofstelle insgesamt in die Ermittlung des Umlagemaßstabes einbezogen. Bei der Abgrenzung der zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude oder Gebäudeteile und des zugehörigen Grundes und Bodens ist die steuerrechtliche Zuordnung zum Grundvermögen nach § 232 Absatz 4 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes maßgeblich.

§ 7 Jahresumlage

(1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.

(2) Die Umlage wird für das Rechnungsjahr erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig.

§ 8 Mindestbetrag der Umlage

Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet.

§ 9 Anwendung von anderen Gesetzen, unbillige Härte

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(Stand: 15.11.2024)

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