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Kommunale Vergabegrundsätze -
Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. August 2018
(MBl. NRW Nr. 22 vom 11.09.2018 S. 497; 29.03.2019 S. 168 19; 12.06.2020 S. 355 20, ber. 450; 13.12.2021 S. 1106 21; 06.12.2022 S. 1029 22; 04.12.2023 S. 1420 23; 26.11.2024 S. 1079 24)
Gl.-Nr.: 6300
Überschrift geändert 19
Archiv: 2012
19 22 24 Gemäß § 26 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063) geändert worden ist, werden die nachfolgenden Grundsätze festgelegt, die von den Gemeinden bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der durch die Europäische Union vorgegebenen Schwellenwerte anzuwenden sind:
1 Geltungsbereich 19 22 22 22 24 24 24
1.1 Öffentliche Auftraggeber, die diese Vergabegrundsätze anzuwenden haben, sind Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, die wie Eigenbetriebe geführt werden (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen).
1.2 Keine Anwendung finden diese Vergabegrundsätze auf:
Für Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalunternehmen) und gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, gilt hinsichtlich der Vergabegrundsätze die Regelung des § 8 der Kommunalunternehmensverordnung vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist.
1.3 Die Vergabegrundsätze gelten ausschließlich bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, verwiesen.
1.4 Förderrechtliche Bestimmungen im Einzelfall bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für EU-kofinanzierte Projekte.
2 Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften 19
2.1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die Regelungen der §§ 97 bis 184 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern im Einzelfall die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden.
2.2 Öffentliche Auftraggeber im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen den Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172).
3 Allgemeine Vergabeprinzipien 19 22 24
3.1 Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die europarechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen.
Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(Stand: 19.12.2024)
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