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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Runderlasses
"Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (Kommunale Vergabegrundsätze NRW)"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Juni 2020
(MBl. NRW. Nr. 16 vom 03.07.2020 S. 355, ber. S. 450)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 304-48.07.01/01-169/20

1

Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung "Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen ( Kommunale Vergabegrundsätze)" vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 497), der durch Runderlass vom 29. März 2019 (MBl. NRW. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

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4.1

Zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen die Teile a (Abschnitt 1), B und C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

"4.1

Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:

a) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (Abschnitt 1) in der jeweils geltenden Fassung,

b) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und

c) Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung.

Die VOB/a gilt im Wesentlichen für Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

a) eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder

b) einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

Auf § 103 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird ergänzend hingewiesen."

b) Nummer 4.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). "Abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (Abschnitt 1) können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag)."

2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.1 werden die Wörter "Zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Unterschwellenvergabeordnung" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b) Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). "Abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag)."

3. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Gemäß § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen muss der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. " § 26 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen benennt die Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge."

b) Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.3

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