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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

VerfGHG NRW - Verfassungsgerichtshofgesetz
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 14. Dezember 1989
(GV. NW. Nr. 69 vom 29.121989 S. 708, ber. 1993 S. 588; 25.09.2001 S. 708; 03.05.2005 S. 498; 08.12.2015 S. 812; 14.06.2016 S. 310; 07.04.2017 S. 407; 21.07.2018 S. 400 18; 24.03.2021 S. 330 21; 23.02.2022 S. 231 22; 19.11.2024 S. 902 24)
Gl.-Nr.: 1103



Überschrift geändert 21

Erster Teil
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

§ 1 Stellung und Sitz des Gerichts

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Münster.

§ 2 Zusammensetzung

Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

§ 3 Voraussetzung der Wählbarkeit

(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(2) Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar.

(3) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung, des Bundesverfassungsgerichts, des Landtages, der Landesregierung oder eines Gesetzgebungsorgans eines anderen Landes können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein.

§ 4 Wahl 18

(1) Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt; für jedes Mitglied ist ein bestimmter Vertreter zu wählen. Die Wahl eines amtierenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs zum Präsidenten oder Vizepräsidenten für die Dauer der dem Mitglied verbleibenden Amtszeit ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden.

(3) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Eine frühere Amtszeit als stellvertretendes Mitglied steht der Wahl als ordentliches Mitglied nicht entgegen.

(4) Nach Ablauf der zehnjährigen Amtszeit führen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt bis zur Ernennung des Nachfolgers dessen Vertreter an seine Stelle. Die Nachwahl soll innerhalb eines Monats erfolgen.

(6) Die Amtszeit eines stellvertretenden Mitglieds wird durch das Ausscheiden des von ihm vertretenen Mitglieds nicht berührt. Absatz 5 Satz 2 gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vertreters entsprechend.

§ 5 Ernennung und Amtseid

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:

,, Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 6 Vorsitz

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr.

(2) Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.

(3) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, nimmt das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des Präsidenten wahr.

§ 7 Verhinderung, Beschlußfähigkeit 22

(1) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine richterlichen Befugnisse wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht verhinderten Vertreter.

(2) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann.

(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

§ 8 Ausscheiden, Entlassung und Entbindung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs scheiden aus dem Amt aus, wenn sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft des Verfassungsgerichtshofs verlieren oder ihre Amtszeit abgelaufen ist.

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