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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. März 2021
(GV. NRW. Nr. 27 vom 01.04.2021 S. 330)



Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe "VGHG NW -" durch die Angabe "VerfGHG NRW" ersetzt.

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit nach § 40 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R keine Zuordnung zu der Besoldungsgruppe R 10 erfolgt, erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter pro Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen, eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. "(1) Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vizepräsident erhält eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für jeden Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen."

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 5" werden nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts2)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts2)" eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 6" werden nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts3)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts3)" eingefügt.

c) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 8" werden nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts1)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts1)" eingefügt.

d) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe R 10" wird aufgehoben.

2. In Anlage 8 (Grundgehaltssätze) wird die Zeile "R 10 13771,22" aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

In § 84 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe "a 12a und a 13a" durch die Angabe "a 12a, a 13a und R 10" ersetzt.

Artikel 4
Übergangsregelung

Die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung im Amt ist, bestimmt sich weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R und dem Grundgehaltssatz der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210683

ENDE

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