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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Landesbeamtengesetzes im Zusammenhang mit einer weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 10 vom 04.03.2022 S. 231)



Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 16a Akteneinsicht

§ 16b Archivierung

§ 16c Personenbezogene Daten".

b) Die Angabe "Fuenfter Teil Schlussvorschriften" wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
"Fuenfter Teil
Verzögerungsbeschwerde

§ 63a Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer

§ 63b Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde, Verzögerungsrüge

§ 63c Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde

§ 63d Stellungnahme und Entscheidung

§ 63e Geltungsdauer

Sechster Teil
Schlussvorschriften".

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nach Beginn der mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Beratung können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig, muss die mündliche Verhandlung oder Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "25 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 erhält der Präsident bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für die Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz.

wird aufgehoben.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Fordert der Verfassungsgerichtshof Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt."

b) Absatz 2

(2) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.

wird aufgehoben.

6. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16c eingefügt:

" § 16a Akteneinsicht

(1) Die Beteiligten haben während des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht.

(2) Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Akteneinsicht personenbezogene Daten, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Öffentlichen Stellen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) genannten Voraussetzungen vorliegen oder soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Nichtöffentlichen Stellen einschließlich den Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und die datenschutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt bleiben. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht. Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(3) In Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt.

§ 16b Archivierung

Für die Einsicht in die Akten des Verfassungsgerichtshofs, die beim Landesarchiv aufbewahrt werden, gelten nach Ablauf von 30 Jahren seit Abschluss des Verfahrens die archivgesetzlichen Regelungen. Für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, Dokumente, die Abstimmungen betreffen, und internen Schriftverkehr gilt dies nach Ablauf von 60 Jahren. Der Verfassungsgerichtshof behält für das abgegebene Schriftgut, das beim Landesarchiv aufbewahrt wird, zu gerichtsinternen und prozessualen Zwecken das jederzeitige und vorrangige Rückgriffsrecht. Zu diesem Zweck ist es ihm auf Anforderung umgehend zu übersenden.

§ 16c Personenbezogene Daten

Der Verfassungsgerichtshof darf in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gelangte personenbezogene Daten für ein anderes verfassungsgerichtliches Verfahren verarbeiten."

7. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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