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Änderungstext
VerfGHG NRW - Verfassungsgerichtshofgesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. November 2024
(GV. NRW Nr. 35 vom 29.11.2024 S. 902)
Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Abweichend von Absatz 1 erhält der Präsident bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung. | "(1a) Abweichend von Absatz 1 erhält die Präsidentin/der Präsident bis zum 31. Dezember 2026 eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (30.11.2024) in Kraft.
ID 242808
ENDE |
(Stand: 11.12.2024)
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