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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes - Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof

Vom 21. Juli 2018
(GV. NRW. Nr. 18 vom 27.07.2018 S. 400)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung".

b) Die Angabe zu dem Achten Kapitel des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

"Achtes Kapitel
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden".

c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

" § 53 Individualverfassungsbeschwerde".

d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 54 Rechtswegerschöpfung

§ 55 Frist, Begründung

§ 56 Prozesskostenhilfe

§ 57 Gelegenheit zur Äußerung

§ 58 Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung

§ 59 Bildung von Kammern

§ 60 Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache

§ 61 Inhalt der Entscheidung".

e) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

"Neuntes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung".

f) Nach der Angabe zu dem Neunten Kapitel wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62 Verfahrensvorschriften".

g) Die bisherige Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 63 Kostenentscheidung".

h) Die bisherige Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 64 Inkrafttreten".

2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "oder Erreichen der Altersgrenze des § 8 Absatz 1" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Entschädigung

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten je Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro sowie Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe C für Landesbeamte; neben dem Sitzungsgeld wird Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz nicht gezahlt. Daneben erhalten die Mitglieder und ihre Vertreter eine Vergütung in Höhe der Zulage nach § 56 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung. Den Mitgliedern und ihren Vertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

" § 9 Entschädigung

(1) Soweit nach § 40 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R keine Zuordnung zu der Besoldungsgruppe R 10 erfolgt, erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter pro Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen, eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter erhalten daneben ab dem zweiten Sitzungstag im Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 Euro pro Sitzungstag.

(3) Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht gezahlt.

(4) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gewährt."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (§§ 53 bis 61),"

b) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.

5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

6. Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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