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Regelwerk

Bürokratieabbaugesetz I - Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. März 2007
(GV. NRW. Nr. 9 vom 30.03.2007 S. 133; 09.10.2007 S. 393 07; 28.10.2008 S. 644 08; 16.03.2010 S. 212 10; 16.11.2010 S. 602 10a; 22.12.2011 S. 731 11)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zum Bürokratieabbau
Bürokratieabbaugesetz I

§ 1

Zum Abbau von Bürokratie werden Vorschriften - Gesetze, Verordnungen und Erlasse - außer Kraft gesetzt oder modifiziert, um zu erproben, ob damit unternehmerisches Handeln erleichtert, Existenzgründungen gefördert und die wirtschaftliche Entwicklung voran getrieben werden kann. Die in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe entstandenen Innovationsvorschläge zur Entbürokratisierung und Deregulierung sollen, soweit sie erfolgreich sind, nach Abschluss der Modellphase landesweit in Dauerrecht übernommen werden.

§ 2 07 08 11

Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

1. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ( StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306):

  1. Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird.
    Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird.
  2. Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

630

2. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631):

Abweichend von § 63 Abs. 3 und Abs. 4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

303

3.  (aufgehoben)

4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - ( BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615):

  1. Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde:

(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

  1. Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
  2. Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.

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