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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2008 S. 644)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Änderung der Landesbauordnung
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, | "5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen,". |
2. In § 65 Abs. 1 wird nach der Nummer 8a eingefügt:
"8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,".
3. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche | "3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,". |
4. § 68 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe, | "1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche,". |
5. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
|
"(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
|
Artikel II
Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I
§ 2 Nr.4 a des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Angaben "Ergänzend zum 3. Abschnitt" durch die Angaben "Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt" ersetzt.
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde:"
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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