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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften
Vom 16. März 2010
(GV Nr. 12 vom 07.04.2010 S. 212)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW (LPIG) und weiterer Vorschriften
Gl.-Nr.: 230
Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.430), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008(GV. NRW. S.514), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Inhaltsverzeichnis
Teil 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Landesplanungsbehörde
§ 4 Regionalplanungsbehörde
§ 5 Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Teil 2:
Regionale Planungsträger
§ 6 Regionale Planungsträger
§ 7 Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates
§ 8 Beratende Mitglieder des Regionalrates
§ 9 Aufgaben
§ 10 Organisation des Regionalrats
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
§ 14 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
§ 15 Planerhaltung
§ 16 Zielabweichungsverfahren
Teil 3.1:
Besondere Vorschrift für das Landesentwicklungsprogramm
§ 16 a Landesentwicklungsprogramm
Teil 4:
Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne
§ 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne
§ 18 Inhalt der Regionalpläne
§ 19 Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
Teil 5:
Braunkohlenausschuss
§ 20 Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung
§ 21 Stimmberechtigte Mitglieder
§ 22 Beratende Mitglieder
§ 23 Organisation des Braunkohlenausschusses
§ 24 Aufgaben des Braunkohlenausschusses
Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne
§ 25 Braunkohlenplangebiet
§ 26 Inhalt der Braunkohlenpläne
§ 27 Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit
§ 28 Erarbeitung und Aufstellung
§ 29 Genehmigung
§ 30 Änderung von Braunkohlenplänen
§ 31 Landbeschaffung
Teil 7:
Raumordnungsverfahren
§ 32 Raumordnungsverfahren
Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung
§ 33 Befugnisse der Landesplanungsbehörde
§ 34 Anpassung der Bauleitplanung
§ 35 Kommunales Planungsgebot und Entschädigung
§ 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung
§ 37 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Teil 9: Ergänzende Vorschriften
§ 38 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39 Übergangsvorschrift
§ 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht".
2. Die Überschrift "1. Abschnitt: Aufgabe, Leitvorstellung und Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.
3. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch hier das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Maßgeblich sind
Den Erfordernissen einer flächensparenden Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen. (3) Die Raumordnung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz verpflichtet ist. Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine interkommunale Zusammenarbeit. |
" § 1 Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. (2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist." |
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet. |
(Stand: 16.06.2018)
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