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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I
Vom 22. Dezember 2011
(GV.NRW. Nr. 34 vom 30.12.2011 S.731)
Gl.-Nr.: 91
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das S traßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S.1028, berichtigt 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, berichtigt 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern "der öffentlichen Versorgung" die Wörter "oder der Entsorgung" eingefügt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "von zwei Monaten" durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
4. § 71 wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum 31 Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit des Gesetzes zu erstatten. | "Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz." |
Das Bürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007 (GV. NRW. S.133), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV.NRW. S. 602), wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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