Regelwerk

NVwVG - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 2. Juni 1982
(GVBl. 1982 S. 139; ... ; 05.11.2004 S. 394; 13.04.2011 S. 104 11; 11a; 04.07.2011 S. 238 11b)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Geltungsbereich 11

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

Erster Teil 11
Vollstreckung wegen Geldforderungen

§ 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 11

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28 f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,
  4. Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,
  2. aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder
  3. öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Forderungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(4) Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bundesrecht keine andere Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. Vollstreckungsurkunde in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.

(5) Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist

  1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist,
  2. bei anderen Vollstreckungsurkunden jede darin genannte zahlungspflichtige Person,
  3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 jede Person, die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung 11

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
  2. die Geldforderung fällig ist,
  3. der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 4 nicht erforderlich ist, und
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 4 Mahnung 11

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit der Fälligkeit der Geldforderung zulässig.

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erfolgen,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
    2. die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird,

    oder

  3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden

  1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

§ 5 Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 11

Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

§ 6 Vollstreckungsbehörden 11

(1) Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Landesbehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen geeignet erscheinen.

(3) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Landesbehörden sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.

§ 7 Vollstreckungshilfe 11

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.

§ 8 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 11

(1) Die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen führt die Vollstreckungsbehörde durch besonders bestellte Bedienstete aus.

(2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

(3) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

(4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.

(5) Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann Vollstreckungshandlungen, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Befugnis nach Satz 1 auch anderen in der Verordnung nach § 6 Abs. 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden zusteht. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durch; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.

(6) Wird der Auftrag nach Absatz 3 oder 5 mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe der ausstellenden Person enthält.

§ 9 Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 11

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur aufgrund einer Anordnung der Richterin oder des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) Wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt hat oder eine Durchsuchungsanordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -Nds. SOG -), Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Anwendung unmittelbaren Zwangs 11

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden und hierzu die Polizei um Unterstützung ersuchen. Die §§ 69 und 71 bis 75 Nds. SOG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt werden darf.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 Nds. SOG) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.

§ 11 Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine zu ihrer oder seiner Familie gehörige oder in der Wohnung beschäftigte erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 12 Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 11

Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nicht vorgenommen werden, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oder die. Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. In Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nur mit besonderer richterlicher Anordnung vorgenommen werden. Die Anordnung ist vorzuzeigen.

§ 13 Niederschrift 11

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muß enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme,
  2. den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
  5. die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

§ 14 Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 11

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten den erschienenen Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen. Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, werden Aufforderungen und Mitteilungen durch Übersendung einer Abschrift der Niederschrift bekannt gegeben.

§ 15 Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 11

Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740 , 741 , 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 16 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, gilt § 737 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 17 Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 11

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen worden ist, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine einstweilige besondere Vertreterin oder einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 18 Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 11

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747 , 748 , 778 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung kann die Erbin oder der Erbe im Streitfall durch Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung treffen.

§ 19 Sonstige Fälle beschränkter Haftung 11

Auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuches eintretende beschränkte Haftung sind die §§ 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung , auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung ist § 781 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 11

Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.

§ 21 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 11

(1) Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Der Vollstreckungsgläubiger hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach Zugang der Anzeige beginnen. Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

§ 21a Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 11

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung ( AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit § 30 AO entsprechend anzuwenden ist.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. Von den sonstigen Beteiligten und anderen Personen soll eine Auskunft erst verlangt werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungs- schuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. "In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen sind auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu stellen.

§ 22 Eidesstattliche Versicherung 11

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher des für sie oder ihn zuständigen Amtsgerichts ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder
  4. die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wiederholt in der Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt worden ist, es sei denn, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft gemacht hat.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 914 der Zivilprozessordnung entsprechend. Als Auftrag im Sinne des § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genügt die schriftliche Erklärung des Antragstellers über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit der Forderung. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat über den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann, statt den Antrag nach Absatz 1 zu stellen, selbst die Vorlage des Vermögensverzeichnisses von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner verlangen und die eidesstattliche Versicherung abnehmen. Neben § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2, 4 und 5 VwVfG sind die Absätze 1 bis 3 sowie § 284 Abs. 4 und 6 bis 9 AO entsprechend anzuwenden.

§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 11

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit

  1. der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
  2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
  3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
  4. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
  5. die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

4) Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 24 Vorläufiger Vollstreckungsschutz 11

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 25 Erteilung von Urkunden 11

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.

§ 26 Rechte dritter Personen 11

Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung . Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.

Zweiter Abschnitt:
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

1. Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 27 Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 28 Wirkung der Pfändung 11

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen und Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht, geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 29 Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 11

Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.

§ 30 Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen 11

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

2. Unterabschnitt:
Vollstreckung in Sachen

§ 31 Verfahren bei der Pfändung 11

(1) Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er diese in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von. Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.

(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz gewähren.

§ 32 Ungetrennte Früchte 11

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 33 Anschlußpfändung 11

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher, die oder der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 34 Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung  11

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die Vollstreckungsbehörde kann die gepfändeten Sachen im Versteigerungstermin (§ 35 Abs. 2 Satz 1) oder über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet (Absatz 2) versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. die Versteigerungsplattform,
  2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Versteigerungsplattform,
  3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung,
  4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
  5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 30,
  6. die Anonymisierung der Angaben zur Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieterinnen und Bieter sowie
  7. das sonstige Verfahren.

§ 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit die Zulassung zur oder der Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen.

(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.

§ 35 Versteigerungstermin 11

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, allgemein zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Gemeindebedienstete oder ein Gemeindebediensteter bei der Versteigerung anwesend zu sein.

(3) Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin oder der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot der Eigentümerin oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

§ 36 Zuschlag 11

(1)Dem Zuschlag an die meistbietende Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der. Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 erreichende Gebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Der Barzahlung steht die Gutschrift auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde gleich. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch der Ersteherin oder des Erstehers übersandt, so gilt die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat die meistbietende Person nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Aushändigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Die meistbietende Person wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; sie haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt.

§ 37 Mindestgebot

(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden.

(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 42 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes nicht unterschreiten.

§ 38 Einstellung der Versteigerung 11

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nimmt, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4)

§ 39 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 40 Namenspapiere 11

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners abzugeben.

§ 41 Versteigerung ungetrennter Früchte 11

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.

§ 42 Besondere Verwertung 11

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragrafen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner soll rechtzeitig davon unterrichtet werden.

§ 43 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 11

(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), erstreckt, gilt § 100 jenes Gesetzes; an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers tritt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.

§ 44 Verwertung bei mehrfacher Pfändung 11

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte oder durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Betreibt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Wird für verschiedene Gläubigerinnen oder Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.

3. Unterabschnitt:
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 45 Pfändung einer Geldforderung 11 11a

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann im gesamten Landesgebiet die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz in einem anderen Land hat, oder
  2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt..

§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 11

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung dieser oder diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 11

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen .

(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in den jeweils geltenden Fassungen bezeichneten Leistungen handelt. -Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin oder den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen .

§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 11

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge 11

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(3) Sind nach dem Leistungsbescheid oder der sonstigen Vollstreckungsurkunde wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewordener und wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird. Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung. Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tag nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.

§ 50 Einziehungsverfügung 11

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.

§ 51 Wirkung der Einziehungsverfügung 11

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.

Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung. nötige Auskunft zu erteilen. Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie oder er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides Statt zu versichern. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat eine dritte Person die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 2 selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners 11 11a

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,

  1. ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.

Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,

  1. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto eine Pfändung gemäß oder entsprechend § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 53 Andere Art der Verwertung 11

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe der Anordnung nach Satz 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

§ 54 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 11

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder herauszugeben sei, die oder den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänderin oder den Treuhänder als Vertreterin oder Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Die Treuhänderin oder der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen 11

Die §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850 k Abs. 7 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung 11

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte 11

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist weder eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einer anderen Person überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an die Verwalterin oder den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

Dritter Abschnitt:
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 Verfahren 11

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozeßordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozeßordnung die Eigentümerin oder auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen , wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713).

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vorrecht wegfällt.

§ 59 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 11

Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Bescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.

Vierter Abschnitt 11
Ergänzende Vorschriften

§ 60 11 (aufgehoben)

§ 61 11 (aufgehoben)

§ 62  11 (aufgehoben)

§ 63 11 (aufgehoben)

§ 64 Dinglicher Arrest 11

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt ist und die getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.

(2) Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 , 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.

§ 65 Verwertung von Sicherheiten 11

(1) Wird eine Geldforderung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt werden darf, bei Fälligkeit nicht erfüllt, so kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Forderung gestellt sind oder die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

§ 66 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 11

Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 67 Kosten 11

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ( NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.

§ 67a Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 11

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an die Vollstreckungsbehörde für jedes Ersuchen zum Ausgleich des nicht gedeckten durchschnittlichen Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu den Auslagen des Vollstreckungsgläubigers gehört. § 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für den Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird.

§ 67b Kostenerstattung bei Amtshilfe 11

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehörde gegenüber einer Vollstreckungsbehörde eines anderen Landes Amtshilfe, das von niedersächsischen Behörden höhere als die in § 8 VwVfG bestimmten Gegenleistungen der Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchende Behörde abweichend von Absatz 1 die Kosten, die bei der Vollstreckungsschuldnerin oder bei dem Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall 35 Euro übersteigen.

§ 68 (aufgehoben) 11

§ 69 (aufgehoben) 11

Zweiter Teil 11
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 70 Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung 11

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.

(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlass zuständig ist.

(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.

§ 71 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 11

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer zu der Familie der betroffenen Person gehörigen oder in deren Wohnung beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. Andernfalls sind die Sachen zu verwahren. Die betroffene Person ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. "Kommt sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 1 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 72 Öffentlich-rechtliche Verträge 11

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen die Schuldnerin oder der Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

§ 73 Kosten 11

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 67 Abs. 3 und § 67 b gelten entsprechend. Die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG gelten entsprechend.

§ 74 Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 11

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall, dass kirchliche Satzungen oder kirchliche Verwaltungsakte Gebote oder Verbote enthalten, vorgesehen werden, dass kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden.

Dritter Teil 11
Schlußvorschriften

§ 75 Einschränkung von Grundrechten 11

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.

§ 76 Verweisungen 11

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkunden, soweit für sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 vorliegen.

§ 77 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 11

Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 78 (aufgehoben) 11

§ 79 Besonderer Vollstreckungstitel 11

Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehn und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. Der schriftliche Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, daß die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 80 Übergangsvorschriften 11

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011. eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 34 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2012, kann die Versteigerung im Internet gemäß § 42 als besondere Verwertung angeordnet werden.

§ 81 (aufgehoben) 11

§ 82 (aufgehoben) 11

ENDE

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