Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 13. April 2011
(Nds. GVBl. Nr. 0 vom 28.04.2011 S. 104)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch ,Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl.S 394), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1
Erster Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
wird gestrichen.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Leistungsbescheid
(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. (2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich. |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,
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3. Nach § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen".
4. Die § § 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Vollstreckungsschuldner
Als Vollstreckungsschuldner kann derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist. § 3 Voraussetzungen der Vollstreckung (1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
(2) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen wurde. |
" § 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner
(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte
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(Stand: 26.04.2021)
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