Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 13. April 2011
(Nds. GVBl. Nr. 0 vom 28.04.2011 S. 104)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch ,Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl.S 394), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1

Erster Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

wird gestrichen.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Leistungsbescheid

(1) Leistungsbescheide der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt.

(2) Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldleistung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich.

" § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aus

  1. Vollstreckungsurkunden (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldforderungen,
  2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung ergeben (§§ 70 bis 72).

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldforderungen gelten auch,

  1. soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen(3) Für die Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldn
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist."

3. Nach § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Erster Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen".

4. Die § § 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Vollstreckungsschuldner

Als Vollstreckungsschuldner kann derjenige in Anspruch genommen werden, gegen den der Leistungsbescheid gerichtet ist.

§ 3 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
  2. die Leistung fällig ist,
  3. dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden war, es sei denn, daß diese nach § 4 nicht erforderlich ist,
  4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 3 eine Woche, in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen sind.

(2) Von dem Erlaß eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen wurde.

" § 2 Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner

(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldforderungen, welche sich aus den folgenden Vollstreckungsurkunden ergeben:

  1. Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringende Geldleistung selbst zu berechnen hat,
  2. Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Abs. 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,
  4. Zahlungsaufforderung wegen einer privatrechtlichen Geldforderung, wenn durch Verordnung nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden dürfen,
  5. andere Urkunden, deren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift des Landes besonders zugelassen ist.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Geldforderungen müssen dadurch entstanden sein, dass Dritte

  1. öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,
  2. aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen oder Früchte erworben haben oder
  3. öffentliche Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke in Anspruch genommen haben.

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