Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Niedersächsisches Richtergesetz
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 1962
(GVBl. 1962 S. 265;...; 13.10.2005 S. 296; 06.12.2006 S. 568 06; 25.03.2009 S. 72 09)
Gl.-Nr.: 31200 01



zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Niedersächsisches Richtergesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichter im Landesdienst.

§ 1a Stellenausschreibung

Freie Planstellen für Richter sind auszuschreiben.

§ 2 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Niedersächsischen Verfassung und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 1 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße ( § 14a Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

§ 4 Geltung des Beamtenrechts 09

(1) Für die Rechtsverhältnisse der Richter gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als ständiges Mitglied auch der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richter zuständigen Abteilung des für Justiz zuständigen Ministeriums mit. Er wird durch seinen Vertreter im Amt vertreten. An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes treten fünf Richter als weitere und fünf Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. Sie werden aufgrund von Vorschlägen der Berufsorganisationen der Richter berufen. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.

§ 4a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 09

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Urlaub nach Absatz 1 darf auch zusammen mit Urlaub nach § 4b Abs. 1 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 09

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, Urlaub ohne Dienstbezüge

  1. auf Antrag bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres, bis zum 31. Dezember 2004 nach Vollendung des 50. Lebensjahres, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richtern zulässig wäre.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung des Urlaubs zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 zulassen, soweit diese mit dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs vereinbar sind. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 4a Abs. 1 Nr. 2, insgesamt

  1. die Dauer von zwölf Jahren,
  2. bei Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2, der bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt wird, die Dauer von 15 Jahren

nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 4c Teilzeitbeschäftigung auf Antrag 09

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden, und
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei einem vollzeitbeschäftigten Richter zulässig wäre.

Ausnahmen von der nach Satz 1 Nr. 4 begründeten Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 4d Einstellungsteilzeit 09

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes in ein Richterverhältnis berufen werden.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu können, oder
  2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet wird.

Sie ist nach drei Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Richter dem zustimmt.

(3) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen dem regelmäßigen Dienst und dem Dach Absatz 1 herabgesetzten Dienst erhöht wird.

§ 4e Freistellungen und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4a, 4c oder 4d dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 4f Altersteilzeit 09

(1) Einem Richter ist auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, eine altersabhängige Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens jedoch mit der Hälfte des in den letzten drei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Dienstumfangs zu bewilligen, wenn

  1. er das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 beginnt und
  4. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Als bisheriger Dienst im Sinne von Satz 1 gilt bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Richtern der unmittelbar vor dem Beginn der Altersteilzeit festgesetzte Dienstumfang, ansonsten der regelmäßige Dienst. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2001 erst nach Vollendung des 57. Lebensjahres und vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres zu bewilligen. Satz 3 findet keine Anwendung für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und für begrenzt dienstfähige Richter.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Dienstleistung ist so zu verteilen, dass sie im ersten Abschnitt der Altersteilzeit unter Beibehaltung des bisherigen Dienstumfanges vollständig vorab geleistet und der Richter anschließend vom Dienst freigestellt wird. Abweichend von Satz 1 ist dem Richter bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe auf Antrag durchgängig Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Ableistung der insgesamt zu erbringenden Dienstleistung zu bewilligen.

(3) § 4c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Wahl in gesetzgebende Körperschaften 09

(1) Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, so werden ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt erhaltenen Bezüge, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 4a fünfzig vom Hundert der seinem Amt entsprechenden vollen Bezüge, weiter gewährt. Allgemeine Besoldungserhöhungen ( § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) werden berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Professor an einer Hochschule, der zugleich Richter ist.

§ 6 Wahrnehmung von Aufgaben in Umlegungsausschüssen

Einem Richter kann der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss übertragen werden.

§ 6a Dienstliche Beurteilungen 06

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung bei Richtern auf Lebenszeit zulassen und die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilung bestimmen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.

(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

§ 7 Richterverhältnis als Ehrenrichter

Ehrenamtliche Richter können durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in das Richterverhältnis als Ehrenrichter berufen werden; die Ernennungsurkunde muss die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als Ehrenrichter" enthalten und die Zeitdauer der Berufung angeben. Für die so ernannten ehrenamtlichen Richter gelten die Vorschriften für Ehrenbeamte entsprechend.

§ 8 Eid der ehrenamtlichen Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter ( § 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte ",getreu der Niedersächsischen Verfassung".

Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen

I. Allgemeines

§ 9 Richterrat und Präsidialrat

Als Richtervertretungen werden gebildet:

  1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an personellen Angelegenheiten.

II. Richterräte

§ 10 Aufgaben des Richterrates

(1) Der Richterrat ist zu beteiligen

  1. in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind auf die Richterräte die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Insbesondere gelten für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die §§ 59 bis 64, 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20, §§ 66, 67, 75, 77, 78 und 82 des Personalvertretungsgesetzes.

(3) In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten eines Richters, der außerhalb eines Gerichts tätig ist, ist der Personalrat wie bei einem Beamten zu beteiligen.

1. Beteiligung in Angelegenheiten der Richter

§ 11 Bildung von Richterräten Nummer 9 bis 11 gültig bis zum 31.12.2011

(1) Zur Beteiligung in Angelegenheiten der Richter ( § 10 Abs. 1 Nr. 1) werden Richterräte gebildet:

  1. bei den Oberlandesgerichten,
  2. bei den Landgerichten, zugleich für die zu ihrem Bezirk gehörigen Amtsgerichte, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind,
  3. bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,
  4. bei dem Oberverwaltungsgericht,
  5. bei den Verwaltungsgerichten,
  6. bei dem Niedersächsischen Finanzgericht,
  7. bei dem Landesarbeitsgericht, zugleich für die Arbeitsgerichte,
  8. bei dem Landessozialgericht,
  9. bei den Sozialgerichten Braunschweig, Hannover, Hildesheim und Osnabrück,
  10. bei dem Sozialgericht Lüneburg, zugleich für das Sozialgericht Stade,
  11. bei dem Sozialgericht Oldenburg, zugleich für das Sozialgericht Aurich.

(2) Zur Beteiligung in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte betreffen, werden gebildet:

  1. Bezirksrichterräte für die Bezirke der Oberlandesgerichte,
  2. Hauptrichterräte für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit.

§ 12 Zusammensetzung der Richterräte

(1) Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern.

(2) Die Bezirks- und Hauptrichterräte bestehen aus fünf Mitgliedern. Der Bezirksrichterrat besteht jedoch aus drei Mitgliedern, wenn in dem Oberlandesgerichtsbezirk nicht mehr als zwei Richterräte nach § 11 Abs. 1 gebildet sind.

§ 13 Wahl der Mitglieder der Richterräte

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird. Nicht wählbar sind jedoch der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter sowie die Mitglieder des Wahlvorstandes ( § 16).

(3) Ein Richter auf Lebenszeit, der an eine Verwaltungsbehörde oder an ein Gericht abgeordnet ist, für das der Richterrat seines Gerichts nicht gebildet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat seines bisherigen Gerichts, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Bei einem Richter auf Probe oder kraft Auftrags tritt der Verlust der Wahlberechtigung und Wählbarkeit mit dem Beginn der Abordnung ein.

(4) Ein Richter wird zum Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, wahlberechtigt und wählbar, sobald er die Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu dem Richterrat seines bisherigen Gerichts verliert. Zu demselben Zeitpunkt wird ein Richter, der an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, wie ein Beamter zur Personalvertretung wahlberechtigt und wählbar.

§ 14 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Das gleiche Recht haben die Berufsorganisationen der Richter, denen mindestens ein wahlberechtigter Richter angehört. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der in den Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Die von den Richtern eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern, unterzeichnet sein.

(3) Jeder Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 15 Allgemeine Wahlgrundsätze

Der Richterrat wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

§ 16 Wahlvorstand

(1) Spätestens elf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode ( § 44 Abs. 1) bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so bestellt der Vorstand des Gerichts einen Wahlvorstand. Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und mindestens drei wahlberechtigte Richter oder eine Berufsorganisation der Richter, der mindestens ein wahlberechtigter Richter angehört, die Bestellung beantragen.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens zwei Monate nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt der Vorstand des Gerichts auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Richtern oder einer Berufsorganisation der Richter, der mindestens ein wahlberechtigter Richter angehört, einen neuen Wahlvorstand.

§ 17 Wahl der Bezirks- und Hauptrichterräte

(1) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte werden von den Richtern des Oberlandesgerichtsbezirks, die Mitglieder der Hauptrichterräte von den Richtern des Gerichtszweiges gewählt, für den dieser Richterrat gebildet wird.

(2) Für die Wahl gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend. An Stelle des Vorstandes des Gerichts bestellt bei den Bezirksrichterräten der Präsident des Oberlandesgerichts. bei den Hauptrichterräten die oberste Dienstbehörde den Wahlvorstand. Wahlvorschläge müssen von zehn wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein.

(3) Werden die Richterräte und die Bezirks- und Hauptrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Bezirks- und Hauptrichterräte im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Richterräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Vorstände der Gerichte die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Bezirks- und Hauptrichterräte.

§ 18 Erlass einer Wahlordnung

(1) Zur Regelung der Wahlen nach den §§ 13 bis 17 erlässt die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, insbesondere über

  1. die Aufstellung der Wählerlisten, die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen ihre Richtigkeit,
  2. die Vorschlagslisten, die Frist für ihre Einreichung und das Zulassungsverfahren,
  3. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  4. die Stimmzettel,
  5. die Wahlzeit und die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses,
  8. die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Richter der Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet ist, ihre Stimme schriftlich abgeben.

§ 19 Zuständigkeit der Richterräte

Es sind zu beteiligen:

  1. die Richterräte bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die der Richterrat gebildet ist; dies gilt auch dann, wenn eine höhere Dienststelle als der Vorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, zur Entscheidung befugt ist;
  2. die Bezirksrichterräte in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte im Bezirk des Oberlandesgerichts betreffen;
  3. der Hauptrichterrat für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die Richter mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke betreffen;
  4. die Hauptrichterräte für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte dieser Gerichtszweige betreffen;
  5. die Richterräte bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und dem Landesarbeitsgericht in allen Angelegenheiten, die Richter dieser Gerichtszweige betreffen.

§ 20 Herstellung des Benehmens; Verfahren bei Nichteinigung

(1) Soweit die Dienststelle bei einer Maßnahme das Benehmen mit dem Richterrat herzustellen hat, ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Der Beschluss des Richterrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Richterrats zugeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit. Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder - wenn ein solcher nicht gebildet ist - mit dem Richterrat, der die Entscheidung beantragt hat. Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet sie nach Verhandlung mit dem für den Gerichtszweig gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat. Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit dem für einen Gerichtszweig gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat herzustellen, so entscheidet sie nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Die in Satz 2 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. § 33 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

(4) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren zur Herstellung des Benehmens einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 20a (aufgehoben)

§ 20b Durchführung der Mitbestimmung; Verhandlung zwischen Dienststelle und Richterrat

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.

(2) Die Dienststelle unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet oder mit ihm erörtert. Der Beschluss des Richterrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Richterrats zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64, 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20, §§ 66 und 67 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes liegen. Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme in angemessener Frist durchzuführen oder dem Richterrat die Hinderungsgründe mitzuteilen.

(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist kann im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen um eine Woche verlängert werden. § 33 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Absatz 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

§ 20c Verfahren bei Nichteinigung

(1) Einigen sich in den Fällen des § 20b die Dienststelle und der Richterrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle vorlegen. In den Fällen des § 20b Abs. 4 nimmt die übergeordnete Dienststelle gegenüber der zuständigen Richtervertretung innerhalb eines Monats zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit dieser Richtervertretung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die zuständige Richtervertretung nach Maßgabe des § 20b Abs. 2.

(2) Die zuständige Richtervertretung ist,

  1. wenn der Präsident eines oberen Landesgerichts übergeordnete Dienststelle ist, der Bezirksrichterrat oder - wenn ein solcher nicht gebildet ist - der beteiligte Richterrat,
  2. wenn die oberste Dienstbehörde übergeordnete Dienststelle ist, der für den Gerichtszweig gebildete Hauptrichterrat oder Richterrat.

(3) Einigen sich der Präsident eines oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Monatsfrist der obersten Dienststelle vorlegen. In den Fällen des § 20b Abs. 4 nimmt die oberste Dienstbehörde gegenüber dem für den Gerichtszweig gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat innerhalb eines Monats zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung; zuvor verhandelt sie mit dieser Richtervertretung. In den anderen Fällen beteiligt die oberste Dienstbehörde umgehend die zuständige Richtervertretung nach Maßgabe des § 20b Abs. 2.

(4) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die zuständige Richtervertretung nicht, so können sie in den in § 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20 sowie in den §§ 66 und 67 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle ( § 47a) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, halten.

(6) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 17 bis 20 sowie des § 67 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Diese entscheidet sodann endgültig.

(7) In den Fällen des § 66 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder wenn die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch den Ministerpräsidenten zu treffen ist.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 7 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentliche berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(9) Weicht die endgültige Entscheidung von einer Empfehlung oder Entscheidung der Einigungsstelle ab, so ist dies der beteiligten Richtervertretung und der Einigungsstelle mit schriftlicher Begründung bekanntzugeben.

(10) § 20a Abs. 4 gilt entsprechend.

2. Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

§ 21 Entsandte Mitglieder und besondere Richterräte

In gemeinsamen Angelegenheiten ( § 10 Abs. 1 Nr. 2) nehmen entsandte Mitglieder des Richterrats ( § 22) als Vertreter der Richter an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat teil. Bei den Amtsgerichten, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind, und bei den Arbeitsgerichten treten an die Stelle der entsandten Mitglieder des Richterrats besondere Richterräte ( § 23).

§ 22 Entsandte Mitglieder des Richterrats Der Richterrat entsendet

  1. ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat,
  2. zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat,
  3. drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern.

§ 23 Besondere Richterräte für gemeinsame Angelegenheiten

(1) Die besonderen Richterräte für gemeinsame Angelegenheiten bestehen

  1. bei den Gerichten, bei denen der Personalrat mehr als fünf Mitglieder hat, aus zwei Mitgliedern,
  2. bei den anderen Gerichten aus einem Mitglied und einem Stellvertreter.

(2) Für die Wahl der Mitglieder gelten die §§ 13 bis 16 und 18 entsprechend. Sind nur ein Mitglied und sein Stellvertreter zu wählen, so entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Aufsicht führende Richter des Gerichts ist nicht wählbar.

(3) Bei den Gerichten mit nicht mehr als 12 Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit wird die Wahl in einer Versammlung der wahlberechtigten Richter des Gerichts durchgeführt, die der Aufsicht führende Richter vorbereitet und einberuft. Ein Wahlvorstand wird nicht bestellt. Jeder wahlberechtigte Richter kann Wahlvorschläge machen. Die Stimmabgabe ist geheim; in der Versammlung werden die Stimmen ausgezählt und das Wahlergebnis festgestellt. Die Versammlung wird von dem lebensältesten Richter geleitet. Sie beschließt auch über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über ihren Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss; sie ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(4) Ist bei einem Gericht kein wählbarer Richter vorhanden, so unterbleibt eine Beteiligung der Richter in gemeinsamen Angelegenheiten. Ist nur ein wählbarer Richter vorhanden, so nimmt er die Aufgaben des besonderen Richterrats wahr, sofern er dieses Amt annimmt. Sind nur zwei wählbare Richter vorhanden, so nimmt der Richter die Aufgaben des besonderen Richterrats wahr, der zur Übernahme dieses Amtes bereit ist; sind beide Richter hierzu bereit so entscheidet das Los, wer von ihnen Mitglied des Richterrats und wer sein Stellvertreter ist; das Los zieht der Aufsicht führende Richter in Anwesenheit der Richter.

§ 24 Nichteinigung von Personalobmann und Richterrat

Einigen sich ein Personalobmann und das einzige entsandte Mitglied des Richterrats oder das einzige Mitglied des besonderen Richterrats nicht, so gilt in den Fällen der Herstellung des Benehmens die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, in den Fällen der Mitbestimmung die Zustimmung als erteilt.

§ 25 Beteiligung an der Beschlussfassung in Bezirks- und Hauptpersonalräten

(1) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat behandelt, so entsendet

  1. der Bezirksrichterrat oder der Hauptrichterrat, der für den Geschäftsbereich des Bezirkspersonalrates errichtet ist,
  2. im Übrigen der nach § 11 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 errichtete Richterrat zwei seiner Mitglieder in diesen Personalrat.

(2) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet der Hauptrichterrat oder der nach § 11 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 errichtete Richterrat zwei seiner Mitglieder in diesen Personalrat. Unterstehen einer obersten Dienstbehörde mehrere Gerichtszweige, so entsendet der Hauptrichterrat jedes dieser Gerichtszweige ein Mitglied.

§ 26 Teilnahme an Personalversammlungen

An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teilnehmen.

III. Präsidialräte

1. Aufgaben und Organisation

§ 27 Beteiligung des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist zu beteiligen

  1. vor der Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. vor der Versetzung eines Richters in ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  3. vor der Übertragung eines anderen Richteramts und der Amtsenthebung eines Richters bei Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. vor der Abordnung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Richters auf Zeit ohne seine Zustimmung,
  5. vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter auf Probe, wenn zwischen dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt und dem Eingang der Bewerbung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt, und vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter kraft Auftrags,
  6. vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in den Fällen der §§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes.

Zuständig ist in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen der Nummern 3, 4 und 6 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, bei dem der Richter verwendet wird.

§ 28 Anzahl der Präsidialräte

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat gebildet.

§ 29 Zusammensetzung der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts des jeweiligen Gerichtszweiges als Vorsitzenden und bei

  1. der ordentlichen Gerichtsbarkeit sechs,
  2. der Verwaltungsgerichtsbarkeit vier,
  3. der Sozialgerichtsbarkeit vier,
  4. der Arbeitsgerichtsbarkeit vier,
  5. der Finanzgerichtsbarkeit zwei weiteren Richtern.

(2) Sind in einem Gerichtszweig mehrere obere Landesgerichte vorhanden, so soll mindestens ein Richter aus dem Bezirk jedes dieser Gerichte Mitglied des Präsidialrats sein.

(3) Ist ein Gerichtszweig mehrgliedrig aufgebaut, so soll mindestens ein Richter aus jeder Gerichtsart weiteres Mitglied des Präsidialrats (Absatz 1 Buchst. a bis e) sein.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion