umwelt-online: Niedersächsisches Richtergesetz (2)
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§ 30 Wahl der Präsidialräte

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats werden von den Richtern des Gerichtszweiges, für den der Präsidialrat zu bilden ist, aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Ist in einem Gerichtszweig nur ein Gerichtspräsident vorhanden, so ist dieser Vorsitzender des Präsidialrats.

(3) Sind in einem Gerichtszweig mehrere Gerichtspräsidenten vorhanden und kommt die Wahl des Vorsitzenden nicht zu Stande, so ist Vorsitzender des Präsidialrats der Präsident des oberen Landesgerichts dieses Gerichtszweiges, bei mehreren oberen Landesgerichten der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Präsident.

§ 31 Anzuwendende Wahlvorschriften

Soweit die §§ 32 bis 34 nichts anderes bestimmen, gelten für die Wahl der Präsidialräte die Vorschriften über die Wahl der Hauptrichterräte - soweit Hauptrichterräte nicht gebildet werden, die Vorschriften über die Wahl der Richterräte - einschließlich des § 18 entsprechend. Werden der Hauptrichterrat oder der Richterrat und der Präsidialrat gleichzeitig gewählt, so führen die für die Wahl des Hauptrichterrats oder des Richterrats zuständigen Wahlvorstände auch die Wahl des Präsidialrats durch.

§ 32 Wählbarkeit; Abordnung

(1) In den Präsidialrat können nur Richter gewählt werden, die am Beginn der Wahlperiode insgesamt mindestens fünf Jahre Richter auf Lebenszeit sind.

(2) Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung einem Präsidialrat an, so scheidet er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.

§ 33 Wahlvorschläge

(1) Sind in einem Gerichtszweig mehrere obere Landesgerichte vorhanden, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Bewerber aus dem Bezirk jedes dieser Gerichte enthalten.

(2) Ist ein Gerichtszweig mehrgliedrig aufgebaut, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens je zwei Bewerber enthalten, die bei einem Gericht der vorhandenen Gerichtsarten planmäßig angestellt sind.

(3) Sind in einem Gerichtszweig mehrere Gerichtspräsidenten vorhanden, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens einen Gerichtspräsidenten enthalten.

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so werden alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge in dem Stimmzettel aufgeführt.

§ 34 Stimmabgabe; Wahlergebnis

(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Präsidialrat zu wählen sind.

(2) Soweit der Vorsitzende des Präsidialrats zu wählen ist, ist der Gerichtspräsident gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(3) Sind in einem Gerichtszweig mehrere obere Landesgerichte vorhanden, so ist aus jedem Bezirk dieser Gerichte, der nicht bereits durch den Vorsitzenden im Präsidialrat vertreten ist, der Bewerber gewählt der die meisten, mindestens aber zwanzig Stimmen erhalten hat.

(4) Ist ein Gerichtszweig mehrgliedrig aufgebaut und ist eine Gerichtsart noch nicht nach Absatz 3 durch ein weiteres Mitglied im Präsidialrat vertreten, so ist der Bewerber aus dieser Gerichtsart gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Im übrigen sind die Richter gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 35 Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltage bei dem zuständigen Gericht ( § 49) angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. mindestens zwei Richter, die für die Wahl des Präsidialrats wahlberechtigt waren,
  2. die oberste Dienstbehörde, der die Dienstaufsicht über den Gerichtszweig zusteht, für den der Präsidialrat errichtet ist.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung der Wahl des Präsidialrats für begründet erklärt, endet die Amtszeit des Präsidialrats.

(4) Für die Anfechtung der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 36 Amtsniederlegung; Verlust der Wählbarkeit

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert.

§ 37 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.

(2) Die Entscheidung können beantragen:

  1. mindestens drei - beim Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit mindestens zwei - Mitglieder des Präsidialrats,
  2. die oberste Dienstbehörde ( § 35 Abs. 2 Nr. 2).

§ 38 Stellvertretung; Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung ein Stellvertreter an seine Stelle. Ist ein Mitglied aus dem Präsidialrat ausgeschieden oder

ausgeschlossen, so gilt dasselbe für die Zeit bis zum Eintritt eines Nachfolgers.

(2) Stellvertreter eines gewählten Vorsitzenden ist der Gerichtspräsident mit der zweithöchsten Stimmenzahl. Stellvertreter eines nicht gewählten Vorsitzenden ( § 30 Abs. 2 und 3) ist sein ständiger Vertreter im Amt. Als Stellvertreter der anderen Mitglieder treten die nicht gewählten Richter, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der Stimmenzahlen ein.

(3) Scheidet ein gewählter Vorsitzender aus dem Präsidialrat aus, so übernimmt sein Stellvertreter (Absatz 2 Satz 1) das Amt des Vorsitzenden. Dessen Stellvertreter wird der Gerichtspräsident mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidialrats aus oder übernimmt es das Amt des Vorsitzenden, so tritt der nicht gewählte Richter mit der höchsten Stimmenzahl an seine Stelle durch dessen Eintritt der Präsidialrat den Vorschriften in § 29 entspricht.

(4) Ist der Vorsitzende verhindert und seine Vertretung nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so werden seine Aufgaben von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Präsidialrats wahrgenommen.

2. Verfahren bei der Beteiligung

§ 39 Einleitung der Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat die Namen aller Bewerber mit. Sie bezeichnet den Bewerber, den sie ernennen oder der zuständigen Stelle zur Ernennung vorschlagen will. Hat der zuständige Gerichtspräsident einen Besetzungsvorschlag gemacht, so teilt sie auch die Namen der von diesem vorgeschlagenen Bewerber in der Reihenfolge des Vorschlags mit. Ferner legt sie die Bewerbungsunterlagen sowie die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber vor.

(3) In den Fällen des § 27 Satz 1 Nr. 5 gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Richters oder Bewerbers vorgelegt werden.

§ 40 Beschlussfassung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsidialrat Einwendungen nicht erheben.

(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist; bei dem Präsidialrat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist - außer im Falle des § 38 Abs. 4 - die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 41 Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Unterlagen nach § 39 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen.

(2) In den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers ( § 39 Abs. 2 Satz 2) Stellung. Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 27 Satz 1 Nr. 5 .

(4) Ist die oberste Dienstbehörde für die Maßnahme, an der der Präsidialrat zu beteiligen ist, nicht zuständig, so legt sie der zuständigen Stelle die Stellungnahme des Präsidialrats zugleich mit ihrem Vorschlag vor.

(5) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter oder Bewerber mit, soweit dieser davon betroffen wird.

(6) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist in den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung in den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 jedoch nur dann, wenn der Bewerber es beantragt.

§ 41a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme ( § 41 Abs. 1) in den Beteiligungsfällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 gegen die fachliche oder persönliche Eignung des Bewerbers, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder der zuständigen Stelle zur Ernennung vorschlagen will, oder in den Beteiligungsfällen des § 27 Satz 1 Nrn. 3, 4 und 6 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und dem zuständigen Minister oder Staatssekretär mündlich zu erörtern.

(2) Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle ( § 47a) anrufen. Sie legt der Einigungsstelle auch die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(3) Die Einigungsstelle vermittelt unverzüglich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet sie durch Beschluss

  1. in den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 darüber, ob sie den Bewerber, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will, für geeignet hält,
  2. in den Fällen des § 27 Satz 1 Nr. 3 darüber, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält,
  3. in den Fällen des § 27 Satz 1 Nrn. 4 und 6 darüber, ob sie die Abordnung oder die Entlassung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme nach § 41 Abs. 2 Satz 2 einen anderen Bewerber als besser geeignet bezeichnet, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Tätigkeit der Einigungsstelle beschränkt sich jedoch auf die Vermittlung.

(5) Ist die Landesregierung für die Maßnahme zuständig, so legt ihr die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 3 vor.

(6) Ist die oberste Dienstbehörde oder eine andere Stelle für die Maßnahme zuständig, so kann die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Sie legt der Landesregierung auch die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Einigungsstelle vor.

§ 42 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die oberste Dienstbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Präsidialrats verpflichtet, zu den Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter zu entsenden, der den Standpunkt der obersten Dienstbehörde erläutert. An der weiteren Beratung und an der Abstimmung im Präsidialrat kann der Vertreter jedoch nicht teilnehmen.

§ 42a Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen in Beteiligungsfällen

In den Fällen, in denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, darf die beabsichtigte Maßnahme erst getroffen werden, wenn

  1. der Präsidialrat nicht fristgemäß Stellung genommen oder in seiner Stellungnahme keine Einwendungen erhoben hat oder
  2. die mündliche Erörterung ( § 41a Abs. 1) oder die Verhandlung vor der Einigungsstelle zu einer Einigung zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat geführt hat oder
  3. die Maßnahme dem Beschluss der Einigungsstelle ( § 41a Abs. 3) entspricht oder
  4. der Vermittlungsversuch durch die Einigungsstelle nach § 41a Abs. 4 stattgefunden hat oder
  5. in den Fällen des § 41a Abs. 6 die Landesregierung der Maßnahme zugestimmt hat. Buchstabe c gilt nicht, wenn die Landesregierung für die Maßnahme zuständig ist.

IV. Gemeinsame Vorschriften

§ 43 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

§ 44 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Vertretung. Werden Richtervertretungen oder einzelne ihrer Mitglieder im Laufe der Wahlperiode gewählt, so endet ihre Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode.

(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, die Richterräte jedoch längstens für die Dauer von zwei Monaten. Ein Präsidialrat, dessen Amtszeit nach § 35 Abs. 3 endet, führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Präsidialrats weiter.

§ 45 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied der Richtervertretung, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 46 Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung,
  2. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
  3. für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder nach ihrer Bedeutung keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 47 Geschäftsordnung

Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

§ 47a Einigungsstelle

(1) Für jeden Gerichtszweig wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Richtervertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Drei Mitglieder bestellt die oberste Dienstbehörde. Ferner bestellen je drei Mitglieder, von denen mindestens zwei Richter sein müssen,

  1. der für den Gerichtszweig zuständige Hauptrichterrat oder Richterrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 20c Abs. 4,
  2. der Präsidialrat für die Mitwirkung in den Fällen des § 41a Abs. 2 bis 4 .

Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 5 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.

(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die beteiligten Richtervertretungen nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Wahlperiode auf einen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Niedersächsischen Landtages bestellt.

(3) Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied der Einigungsstelle ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. § 46 dieses Gesetzes und § 41 Abs. 1 des niedersächsischen Personalvertretergesetzes gelten entsprechend.

(5) ((aufgehoben))

§ 47b Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Richtervertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Die Einigungsstelle beschließen, zu den Verhandlungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Für die Einsicht in Personalakten durch den Vorsitzenden gilt § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie können den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Die Beschlüsse sind den Beteiligten zuzustellen. Sie sollen innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.

§ 48 Kosten

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen oder eines ihrer Mitglieder entstehen, trägt das Land, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl oder der Aufgaben der Richtervertretung notwendig sind.

(2) Die Gerichtsverwaltung stellt den Richtervertretungen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 71 Abs. 7 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gelten für die Tätigkeit der Einigungsstelle entsprechend.

§ 49 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung ( § 10 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 84 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. .

(2) Für Rechtsstreitigkeiten, die nicht aus der Beteiligung des Richterrats in gemeinsamen Angelegenheiten hervorgehen, ist das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig.

Dritter Abschnitt
Richterdienstgerichte

I. Errichtung und Zuständigkeit

§ 50 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Niedersächsische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht in Hannover, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht in Celle errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

§ 51 Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege ( § 30 Abs. 1 Nr. 3, § 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  3. bei Richtern am Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung ( § 18 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. Rücknahme einer Ernennung ( § 19 des Deutschen Richtergesetzes),
    3. Entlassung ( § 21 des Deutschen Richtergesetzes),
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und über eine begrenzte Dienstfähigkeit ( § 34 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. über die Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation ( § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 32 des Deutschen Richtergesetzes),
    2. der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
    5. einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 4a bis 4c .

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.

§ 52 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,
  2. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  3. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

II. Besetzung

1. Berufsrichter

a) Allgemeine Vorschriften

§ 53 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind ( §§ 62 bis 65), auf Lebenszeit ernannte Richter des Landes sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für drei Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder berufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

§ 54 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.

§ 55 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
  2. der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den Richter eine Geldbuße oder

eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

b) Niedersächsisches Dienstgericht für Richter

§ 56 Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. einem nichtständigen Beisitzer.

§ 57 Ständige Mitglieder

(1) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Landgerichts Hannover bestimmt; im den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat. Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts soll den Präsidien der Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben, ihm geeignete Richter zu benennen.

(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Sind auch die regelmäßigen Vertreter eines ständigen Mitgliedes an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Landgerichts Hannover aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.

§ 58 Nichtständiges Mitglied

(1) Der nichtständige Beisitzer muss dem Gerichtszweig entnommen werden, dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Niedersächsischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. Der Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Vorschlagsliste des Oberlandesgerichts zu entnehmen, zu dessen Bezirk der betroffene Richter gehört.

(3) Die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte Gelegenheit geben, ihnen geeignete Richter zu benennen; besteht bei einem Arbeitsgericht oder einem Sozialgericht kein Präsidium, so tritt der Aufsicht führende Richter an seine Stelle.

(4) Der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. Zum Verfahren zählen auch die Entscheidungen über die vorläufige Untersagung der Amtsführung ( § 75) und die Einbehaltung von Bezügen nach § 79 Abs. 5, die dem Antrag der obersten Dienstbehörde oder des Richters auf Einleitung des Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens ( §§ 76, 78, 79 Abs. 7) vorausgehen.

(5) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Landgerichts Hannover vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.

c) Niedersächsischer Dienstgerichtshof für Richter

§ 59 Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. zwei nichtständigen Beisitzern.

§ 60 Ständige Mitglieder

(1) Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines der Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit angehören. Den Vorsitz führen die Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Oberlandesgerichts Celle bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.

(3) Das Mitglied aus der Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit ist jeweils zunächst für zwei aufeinander folgende Amtsperioden ( § 53 Abs. 2 Satz 1) der Sozialgerichtsbarkeit und für die beiden dann folgenden Amtsperioden der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge zu entnehmen. Es dürfen nur Richter bestimmt werden, die die Präsidien des Niedersächsischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts vorgeschlagen haben.

(4) Für jedes ständige Mitglied ist ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Für die Bestimmung von zeitweiligen Vertretern gilt § 57 Abs. 4 entsprechend.

§ 61 Nichtständige Mitglieder

Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 58 - mit Ausnahme des Absatzes 3 - entsprechend.

2. Staatsanwälte als ehrenamtliche Richter

§ 62 Mitwirkung von Staatsanwälten

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als ehrenamtliche Richter. Das Justizministerium bestellt sie auf drei Jahre. Die Berufsorganisation der Staatsanwälte kann Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

§ 63 Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter herangezogen werden.

§ 64 Anwendung der allgemeinen Vorschriften

§ 53 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 54 und 55 gelten für die ehrenamtlichen Richter entsprechend.

§ 65 Entschädigung

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter richtet sich nach den Reisekostenbestimmungen, die für Beamte gelten.

III. Disziplinarverfahren

§ 66 Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

In Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 67 Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

(2) Gegen einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. Die Disziplinarmaßnahme kann mit Gehaltskürzung verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist Disziplinarklage erhoben worden ist.

§ 68 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Behörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist.

§ 69 Vertretung des Richters

(1) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich ein Richter auch durch einen Richter oder einen Richter im Ruhestand vertreten lassen.

§ 70 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist.

(2) Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt.

(3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben.

§ 71 Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens

(1) Die Berufung gegen das im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung ergangene Urteil ist statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

(2) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 64 NDiszG entscheidet das Dienstgericht auch dann, wenn ein Urteil des Dienstgerichtshofs angefochten wird. Der Antrag ist bei dem Dienstgericht einzureichen.

§ 72 Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für das Disziplinarverfahren die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. Für Dienstvergehen, die er nur in seinem Amt als Richter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen hat, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt anzuwenden.
  2. Für Dienstvergehen, die er nur in seinem Amt als Beamter oder nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die Disziplinarbehörde erstreckt sich in diesem Falle nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Dienst in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen.
  3. Für sonstige Dienstvergehen sind die für Richter geltenden Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Richterdienstgerichte anzuwenden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über Disziplinarverfahren bei Bekleidung mehrerer Ämter.

§ 73 Richter kraft Auftrags

(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

IV. Versetzungs- und Prüfungsverfahren

1. Allgemeine Vorschriften

§ 74 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie nach § 51 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und § 52 Nr. 1 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Gerichtsbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

§ 75 Vorläufige Untersagung der Amtsführung

(1) Über die vorläufige Untersagung der Amtsführung ( § 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde. Der Antrag kann auch schon vor der Einleitung des -Versetzungs- oder Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

2. Versetzungsverfahren

§ 76 Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 77 Urteilsformel

In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

3. Prüfungsverfahren

§ 78 Einleitung des Verfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung ( § 51 Abs. 1 Nr. 4 und § 52 Nr. 1) durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.

§ 79 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

(2) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist dem Richter oder seinem Betreuer bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter nicht in der Lage, in dem Verfahren seine Rechte wahrzunehmen, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten des freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Bestellung eines Betreuers gelten entsprechend; zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.

(3) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer bekannt zu geben.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören.

(5) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Einbehaltung der Dienstbezüge des Richters, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren ( § 68) gelten entsprechend. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) folgt, für zulässig erklärt werden.

(6) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Betreuer bekannt gegeben. Die nach Absatz 5 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt.

(7) Hält die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem ab seine Bezüge nach Absatz 5 einbehalten worden sind. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.

(8) Ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die Vorschriften für das Richteramt.

(9) Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ( § 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Die Anträge nach den Absätzen 5 und 7 müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen.

§ 80 Urteilsformel

(1) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. Bei der Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit kann das Gericht deren Umfang auch höher als beantragt festlegen.

(3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 52 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 81 Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 82 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung und der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Vierter Abschnitt
Übergangs und Schlussvorschriften

I. Änderung von Landesrecht

§§ 83, 84 (aufgehoben)

II. Übergangsvorschriften und In-Kraft-Treten

§ 90 (aufgehoben)

§§ 85 bis 91 (aufgehoben)

§ 92 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.

ENDE

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