Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NMeldVO - Niedersächsische Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 20. Oktober 2015
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2015 S. 261; 18.10.2016 S. 234 16/ 16a; 21.10.2020 S. 361 20; 26.04.2022 S. 283aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21040



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich 20

Diese Verordnung regelt die Übermittlung von in den Melderegistern gespeicherten Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen (Meldedaten) an öffentliche Stellen und die sonstige Verarbeitung der Meldedaten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels. Sie weist dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) zu.

§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.

(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen.

(4) Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll . Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport macht das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach

  1. dem von der Koordinierungsstelle für IT-Standards herausgegebenen DSMeld und
  2. dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld)

in der jeweils geltenden Fassung. Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die Blattnummern des DSMeld und des NDSMeld.

Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen an den Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels, Datenverarbeitung durch den Landesbetrieb

§ 3 Datenübermittlungen an den Landesbetrieb 16 20

(1) Die Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BMG übermitteln dem Landesbetrieb zum Führen des Melderegisterdatenspiegels die folgenden Meldedaten:

1. betroffene Person 0001,
2. Familienname 0101 bis 0106,
3. frühere Namen 0201 bis 0206,
4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305,
5. Doktorgrad 0401,
6. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
7. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0605,
8. Geschlecht 0701,
9. Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesmeldegesetzes (BMG) 0001, 0902 bis 0919, 1200 bis 1212,
10. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1005,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
12. Angaben zu den Anschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG 1200 bis 1233,
13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314,
14. Angaben zum Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 BMG 1401 bis 1409,
15. Angaben zur Ehegattin, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner nach § 3

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