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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

NMeldVO - Niedersächsische Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 26. April 2022
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2022 S. 283)



Archiv: 2015

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Übermittlung von in den Melderegistern gespeicherten Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen (Meldedaten) an öffentliche Stellen und die sonstige Verarbeitung der Daten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels. Sie weist dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb) Aufgaben nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) zu.

§ 2 Technische Grundlagen und Standards der Datenübermittlungen

(1) Form und Verfahren der Datenübermittlungen richten sich nach den Absätzen 2 bis 6, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen elektronisch. Sie werden über das landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netz durchgeführt. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - bleibt unberührt.

(3) Die zu übermittelnden Meldedaten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen.

(4) Bei Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-Transport ist ein am 6. Juni 2002 herausgegebener Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Es kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. Änderungen des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Bei Datenübermittlungen ist das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. 3Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Form und Inhalt der Datenübermittlungen richten sich nach

  1. dem von der Koordinierungsstelle für IT-Standards herausgegebenen DSMeld und
  2. dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld)

in der jeweils geltenden Fassung. Für den DSMeld gilt Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der NDSMeld sowie dessen Änderungen werden durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium (Fachministerium) im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

§ 3 Technische Grundlagen der regelmäßigen Datenübermittlungen

(1) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen die Meldedaten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 schriftlich oder durch Übergabe eines Datenträgers übermittelt werden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind.

(3) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf ein anderes als das in § 2 Abs. 4 genannte Übermittlungsprotokoll genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten.

(4) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, darf von den Vorgaben des § 2 Abs. 5 abgewichen werden.

§ 4 Zuständigkeit für die Durchführung der regelmäßigen Datenübermittlungen

Betrifft eine Datenübermittlung eine Person mit einer Hauptwohnung und einer oder mehreren Nebenwohnungen, so werden die Meldedaten nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt. In den Fällen der §§ 11 und 13 Abs. 1 bis 3 sowie des § 14 Abs. 1 und 2 werden die Meldedaten auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, im Fall des § 8 nur von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde, übermittelt.

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