Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Nds. AG BMG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Niedersachsen -

Vom 17. September 2015
(Nds.GVBl. Nr. 14 vom 25.09.2015 S. 186; 16.05.2018 S. 66 18; 17.02.2021 S. 64 21; 23.03.2022 S. 193 22)



(Zur vorherigen Regelung NMG)

§ 1 Meldebehörden, Fachaufsicht

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.

§ 2 Aufgaben des Landesbetriebes 21 22

(1) Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. die Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,
  2. die nach Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an andere öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durchzuführen,
  3. die Übermittlung der Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie
  4. Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.

Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.

(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. im Verfahren nach § 23 Abs. 3 und § 23a Abs. 1 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,
  2. die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie
  3. die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.

(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach den §§ 34 und 34a BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind ( § 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind ( § 53 BMG), nicht übermittelt.

§ 3 Speicherung weiterer Daten und Hinweise 22

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