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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 21. Oktober 2020
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 22.10.2020 S. 361)
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird verordnet:
Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 20. Oktober 2015 (Nds. GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Speicherung und" gestrichen.
b) Satz 3
Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über die Übermittlung von Meldedaten bleiben unberührt.
wird gestrichen.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17a erhält folgende Fassung:
Alt:
| 17a. | Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712 bis 1714, |
Neu:
| "17a. | AZR Nummer, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises | 1712, ". |
b) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 21. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist | 2601, 2602, |
Neu:
| "21. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die die Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist | 2601 bis 2604,". |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten beim Führen des Melderegisterdatenspiegels nach Gemeinden getrennt zu speichern. | "(1) Zum Führen des Melderegisterdatenspiegels darf der Landesbetrieb die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten verarbeiten.
(2) Der Landesbetrieb hat die ihm nach § 3 übermittelten Meldedaten nach Gemeinden getrennt zu speichern." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Worte "geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungen für Datenschutz und Datensicherheit vorgenommen werden" durch die Worte "Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten" ersetzt.
5. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Datenübermittlung an die Grundschulen und die Schulbehörde
(1) Zur Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind den Grundschulen die dort genannten Meldedaten wie folgt zu übermitteln:
| 1. zum Kind: | |
| a) Familienname | 0101 bis 0102, |
| b) Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0302, |
| c) Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat | 0601 bis 0603, |
| d) Geschlecht | 0701, |
| 2. zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern | |
| a) betroffene Person | 0001, |
| b) Familienname | 0902 bis 0903, |
| c) Vornamen | 0904, |
| d) Anschrift | 1201 bis 1212, |
| e) Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG | 0918 bis 0919, 1801a. |
Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 NSchG erfolgt je Grundschule gesammelt bis zum 15. Januar. Die Datenübermittlung nach § 31 Abs. 6 Satz 2 NSchG erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Umzug oder Zuzug. § 7 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Durchführung der Datenübermittlung nach § 31 Abs. 7 Satz 4 NSchG an die Landesschulbehörde, ab 1. Dezember 2020 an das jeweilige Regionale Landesamt für Schule und Bildung, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Datenübermittlung erfolgt jeweils unverzüglich nach dem Zuzug. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend."
(Stand: 26.04.2021)
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