Regelwerk

NLO - Niedersächsische Landkreisordnung

Fassung vom 22. August 1996
(Nds. GVBl. S. 365; 17.12.1998 S. 710; 12.03.1999 S. 74; 24.01.2001 S. 15; 19.03.2001 S. 112; 05.06.2001 S. 348; 20.11.2001 S. 701; 11.11.2004 S. 394 04; 16.12.2004 S. 634 04a; S. 638 04b; 22.04.2005 S. 110 05; 15.11.2005 S. 342 05a; 15.11.2005 S. 342 05b; 18.05.2006 S. 202 06 18.05.2006 S. 202 06aaufgehoben)


Zur Fassung 2006

Nachfolgeregelung NKomVG

Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Selbstverwaltung 06a

(1) Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde; die Aufgaben der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) In die Rechte der Landkreise kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Sie fördern die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermitteln einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(2) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz zugewiesen werden. Hierbei sind zugleich Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

§ 3 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben sowie diejenigen Aufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind.

(2) Die Landkreise können freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen von kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Bedingungen der Übernahme von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises festgesetzt.

(3) Die Landkreise sollen Aufgaben, die sie wahrnehmen, den kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag überlassen, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 4 Übertragener Wirkungskreis 06a

(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben. Die Landkreise erfüllen diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörden; sie sind dabei an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden.

(2) Aufgaben der Landkreise auf Grund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Landkreise sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Landkreise.

(4) Die Landkreise stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu. Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben sind den Landkreisen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Hat der Landkreis bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme auf Grund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 4a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte 05 06a

(1) Die Landkreise haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Der Kreistag entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig. Der Kreisausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Kreisausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes des Landkreises oder
  3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich des Landkreises

betreffen. Der Kreistag kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Kreistag hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Landrätin oder dem Landrat unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach § 47b, teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages, eines seiner Ausschüsse und des Kreisausschusses gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Kreistages durch den Kreisausschuss, so hat die Landrätin oder der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Kreisausschuss und den Jugendhilfeausschuss entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Kreistages verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(6) Die Landrätin oder der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleich-stellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Kreisverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(8) Die Landrätin oder der Landrat berichtet dem Kreistag gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die der Landkreis zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Kreistag erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen.

§ 5 Erhebung von Abgaben und Kreisumlagen

Die Landkreise können Gebühren, Beiträge, Steuern und Umlagen im Rahmen der Gesetze erheben.

§ 6 Organe der Landkreise

Organe der Landkreise sind der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

§ 7 Satzungsgewalt 05 06a

(1) Die Landkreise können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis.

(3) Satzungen sind von der Landrätin oder dem Landrat zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zumachen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekannt machung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tage.

(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für Verordnungen des Landkreises.

§ 8 Hauptsatzung 05

(1) Die Landkreise müssen eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Kreistagsmitglieder gefasst.

§ 9 Inhalt von Satzungen

Die Landkreise können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere

  1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,
  2. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an ihre der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und von Schlachthöfen vorschreiben (Benutzungszwang), wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

Zweiter Teil
Name, Sitz, Wappen und Flaggen

§ 10 Name 06a

Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.

§ 11 Sitz

Die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Landkreise sind berechtigt, ihre Wappen und Flaggen zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.

Dritter Teil
Kreisgebiet

§ 13 Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Landkreise soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit mit den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Landkreise gesichert ist.

(2) Das Kreisgebiet besteht aus den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten. Soweit dieses Gesetz Vorschriften für die kreisangehörigen Gemeinden enthält, gelten sie für die gemeindefreien Gebiete sinngemäß.

(3) Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 14 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).

(2) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Landkreise umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Vor jeder Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Landkreise zu hören.

(3) Die Landkreise haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

§ 15 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung 04 05 06a

(1) Die Landkreise können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Kreisrecht und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 14 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Kreisrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften.

§ 16 Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.

(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt vor der Gebietsänderung in dem früheren Landkreis als Wohnsitz oder Aufenthalt in dem neuen Landkreis.

Vierter Teil
Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner

§ 17 Rechte und Pflichten der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner

(1) Die Landkreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Kreiseinwohnerin oder Kreiseinwohner ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat. Die Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen; sie sind im Rahmen der Gesetze verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht im Landkreis haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 17a Einwohnerantrag 04a

(1) Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Kreisgebiet haben, können beantragen, dass der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zum Gegenstand haben, für die der Kreistag nach § 36 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von mindestens 3 vom Hundert, höchstens jedoch von 2 500 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern in Landkreisen mit bis zu 100.000 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern, im übrigen von mindestens 2,5 vom Hundert, höchstens jedoch von 8.000 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern.

(3) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die

  1. die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  2. von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Kreisausschuss. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Kreistag innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach Eingang des Antrags zu beraten; § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Der Kreistag soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zumachen.

(6) Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für unzulässig erklärt, verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 17b Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 04a 05

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner, die zur Wahl des Kreistages berechtigt sind, über eine Angelegenheit des Landkreises entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner unterzeichnet sein.

§ 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Kreistag nach § 36 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

  1. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Landkreises,
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. die Jahresrechnung des Landkreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
  5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  6. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  7. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(4) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist dem Landkreis anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei dem Landkreis einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Kreistages, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Beschlussfassung.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.

(7) Der Kreisausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

(8) Am Tage der Wahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrätin oder des Landrats findet kein Bürgerentscheid statt.

(9) Das Bürgerbegehren hindert den Landkreis nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Der Landkreis kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Kreistag kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 29 Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(12) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme des Landkreises vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.

(13) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.

§ 17c Anregungen und Beschwerden

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeit des Kreisausschusses, der Ausschüsse und der Landrätin oder des Landrats wird hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag dem Kreisausschuss übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 17d Einwohnerbefragung

Der Kreistag kann in Angelegenheiten des Landkreises eine Befragung der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner beschließen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben. Anderen Personen kann der Landkreis Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten mit ihrem Einverständnis übertragen.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann jederzeit zurückgenommen werden; ist sie auf Zeit erfolgt, so kann sie zurückgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 19 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Rücknahme der Bestellung verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger ihre Person betreffender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Kreisausschuss, bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag. Im übrigen trifft die Landrätin oder der Landrat die erforderlichen Maßnahmen.

§ 20 Amtsverschwiegenheit

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung kann ihn keine persönliche Bindung befreien. Er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Kreistagsmitglieder der Kreistag; in Eilfällen kann sie der Kreisausschuss erteilen. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Kreisausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Landrätin oder den Landrat übertragen.

(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Mitwirkungsverbot 05

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten des Landkreises nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass, von der Ausführung von Beschlüssen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht

  1. für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
  2. für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,
  3. für Wahlen,
  4. für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreter des Landkreises angehört.

(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlussfassung.

§ 22 Vertretungsverbot

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber dem Landkreis nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und ihr Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 triff der Kreistag.

§ 23 Pflichtenbelehrung

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 24 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung 06a

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Wer einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 25 (aufgehoben)

Fuenfter Teil
Innere Kreisverfassung

Erster Abschnitt
Kreistag

§ 26 Rechtsstellung und Zusammensetzung 05

(1) Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises. Kreistagsmitglieder sind die Kreistagsabgeordneten sowie kraft Amtes die Landrätin oder der Landrat.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Kreistagsmitglieder oder der Kreistagsabgeordneten vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

§ 27 Zahl der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,
mit 100.001 bis 125.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,
mit 125.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,
mit 150.001 bis 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,
mit 175.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,
mit 200.001 bis 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,
mit 250.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,
mit 300.001 bis 350.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,
mit 350.001 bis 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68,
mit mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70.

(2) Durch Satzung kann bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages beschlossen.

§ 28 Wahl und Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Kreistagsabgeordneten werden von den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die allgemeine Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.

§ 29 Recht zur Wahl der Kreistagsmitglieder

(1) Zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und der Landrätin oder des Landrats ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,
  3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 30 Wählbarkeit 06

(1) Zur Kreistagsabgeordneten oder zum Kreistagsabgeordneten ist wählbar, wer am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seit mindestens sechs Monaten im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat und
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

§ 29 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 29 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 30a Unvereinbarkeit 05 06a

(1) Kreistagsabgeordnete dürfen nicht sein

  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst des Landkreises,
  2. die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  3. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  4. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn der Landkreis über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 4 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Kreistag gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Landrätin oder dem Landrat spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Kreistag gehindert war, und weist die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung nach, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Kreistag aus. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 31 Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt für Kreistagsabgeordnete mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 32 Abs. 2.

§ 32 Sitzverlust 06a

(1) Die Mitgliedschaft im Kreistag endet für Kreistagsabgeordnete:

  1. durch Verzicht; dieser ist der Landrätin oder dem Landrat schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
  3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des § 33,
  4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung auf Grund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
  5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Kreistages oder der Kreistagsabgeordneten oder des Kreistagsabgeordneten ungültig ist,
  6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
  7. durch Ablauf der Frist gemäß § 30a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
  8. durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag nach § 30a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Der Kreistag stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der Betroffenen oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 33 Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Partei

Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Kreistagsabgeordneten ihren Sitz, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das gleiche gilt für diejenigen Kreistagsabgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 34 Ruhen der Mitgliedschaft im Kreistag

Wird gegen eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre oder seine Mitgliedschaft im Kreistag bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Kreistagsabgeordnete oder der Kreistagsabgeordnete ist verpflichtet, die Landrätin oder den Landrat von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 35 Rechtsstellung der Kreistagsabgeordneten 05 06a

(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer Kreistagsabgeordneten oder eines Kreistagsabgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Kreistagsabgeordneten oder dem Kreistagsabgeordneten ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Kreistagsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Kreistagsabgeordnete keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat der Landkreis diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Der Landkreis erstattet Kreistagsabgeordneten die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Kreistagsabgeordnete zugleich auch Ratsfrauen oder Ratsherren, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 20, 21, 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 23 finden auf die Kreistagsabgeordneten Anwendung.

(4) Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Die Kreistagsabgeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Kreistagsabgeordnete,

  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kam die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.

(6) Die Kreistagsabgeordneten können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Kreistags-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebiets; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landrätin oder des Landrats nach § 55 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar. § 35a Antragsrecht, Auskunftsrecht

Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen sie oder er angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Kreistagsabgeordnete zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jedes Kreistagsmitglied von der Landrätin oder dem Landrat Auskünfte in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

§ 35b Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen.

(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag, im Kreisausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Der Landkreis kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten des Landkreises haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an die Kreistagsabgeordneten übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Landrätin oder dem Landrat zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 36 Zuständigkeit des Kreistages 05, 05a

(1) Der Kreistag beschließt ausschließlich über

  1. Angelegenheiten, für die gesetzlich die Zuständigkeit des Kreistages vorgeschrieben ist;
  2. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll;
  3. die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels des Landkreises;
  4. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen;
  5. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
  6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen;
  7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), von Umlagen und allgemeinen privatrechtlichen Entgelten;
  8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm
  9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Landrätin oder des Landrats,
  10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,
  11. a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,
  12. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt;
  13. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen des Landkreises oder solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte;
  14. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),
  15. a. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,
  16. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden;
  17. die Umwandlung, die Einrichtung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens;
  18. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
  19. Verträge des Landkreises mit Kreistagsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, es sei denn, dass es sich um Verträge auf Grund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) Der Kreistag beschließt über Angelegenheiten, für die der Kreisausschuss, der Werksausschuss oder nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 die Landrätin oder der Landrat zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Kreistag die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Kreistag kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Kreisausschuss und von der Landrätin oder dem Landrat die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Kreistages oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Kreistagsabgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Kreistag kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.

§ 37 (aufgehoben)

§ 38 Einberufung des Kreistages 04a 05 06a

(1) Der Kreistag wird von der Landrätin und dem Landrat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument einberufen; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Zur ersten Sitzung ist der Kreistag binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode von der Landrätin oder dem Landrat oder, falls diese oder dieser noch nicht in das Amt berufen ist, von der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 55 Abs. 6 Satz 1) einzuberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, sooft es die Geschäftslage erfordert. Die Landrätin oder der Landrat hat den Kreistag unverzüglich einzuberufen,

  1. wenn es ein Drittel der Kreistagsmitglieder oder der Kreisausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt,
  2. wenn die letzte Kreistagssitzung länger als drei Monate zurückliegt und eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.

§ 39 Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten

(1) Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Kreistagsabgeordneten von der Landrätin oder dem Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

(2) Die Verpflichtung wird von der oder dem ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsabgeordneten vorgenommen, wenn die Landrätin oder der Landrat noch nicht in das Amt berufen worden ist.

§ 40 Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

(1) Nach der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten wählt der Kreistag in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Der Kreistag beschließt über die Vertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Kreistagsmitglieder abberufen werden.

§ 40a Einwohnerfragestunde, Anhörung

(1) Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Kreisangelegenheiten zu stellen.

(2) Der Kreistag kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(3) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder beschließen, anwesende Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner einschließlich der nach § 21 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 41 Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

(2) Zeit und Ort der Sitzungen sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekannt zu machen, sofern der Kreistag nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird.

§ 42 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Kreistagsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Kreistages rügt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

§ 43 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.

§ 44 Wahlen

Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Kreistagsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Landrätin oder dem Landrat zu ziehende Los.

§ 45 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann ein Kreistagsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von einer Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes stellt der Kreistag in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.

(3) Der Kreistag kann ein Kreistagsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Kreistag und seinen Ausschüssen ausschließen.

§ 46 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.

(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der Landrätin oder dem Landrat und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Kreistag beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Kreisausschuss.

§ 47 Ausschüsse des Kreistages 05b 06a

(1) Der Kreistag kann aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegten Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat.

(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mitberatender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Kreistag durch Beschluss fest.

(5) Hat der Kreistag in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anwendbar.

(6) Der Kreistag kann beschließen, dass neben Kreistagsabgeordneten andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Kreisbedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Kreistagsabgeordnete sein. Die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. 4Im Übrigen findet auf sie § 35 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.

(7) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Landrätin oder der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Kreistagsabgeordneten.

(8) Ausschüsse können vom Kreistag jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,

  1. aus einem Ausschuss abberufen und durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen,
  2. durch andere Kreistagsabgeordnete ersetzen, wenn die Mitgliedschaft des Ausschussmitglieds im Kreistag endet oder wenn es auf die Mitgliedschaft im Ausschuss verzichtet;

Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.

(9) Der Kreistag kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen.

§ 47a Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 40a und 41 entsprechend.

(2) Jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Kreistagsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende kann einer Kreistagsabgeordneten oder einem Kreistagsabgeordneten, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.

(3) Die Ausschüsse werden von der Landrätin oder dem Landrat im Einvernehmen mit der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Landrätin oder der Landrat hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Landrätin oder der Landrat stellt im Benehmen mit der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Kreistag und dem Kreisausschuss sind in der vom Kreistag zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im übrigen gelten die Vorschriften für den Kreistag entsprechend.

§ 47b Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die §§ 47 und 47a sind auf Ausschüsse des Landkreises anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im einzelnen regeln. Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 48 Auflösung des Kreistages

(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Kreistag aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.

(2) Die Landesregierung kann den Kreistag auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Kreistagsabgeordneten beginnt mit dem Tage der Neuwahl und endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 28). Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

Zweiter Abschnitt
Kreisausschuss

§ 49 Zusammensetzung des Kreisausschusses 05 05b

Der Kreisausschuss besteht aus der Landrätin oder dem Landrat, sechs stimmberechtigten Kreistagsabgeordneten und den Mitgliedern nach § 47 Abs. 3 Satz 1. Der Kreistag kann vor der Besetzung des Kreisausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Kreisausschuss zwei oder vier weitere stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete angehören. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen oder Beamte auf Zeit dem Kreisausschuss mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Landrätin oder der Landrat.

§ 50 Rechtsstellung der Kreisausschussmitglieder 05 05b 06a

(1) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Kreistag die weiteren Kreisausschussmitglieder aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten; § 47 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. Für die dem Kreisausschuss angehörenden Kreistagsabgeordneten ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Kreisausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§ 35a und 47 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Kreisausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Kreisausschusses fort.

§ 51 Zuständigkeit des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. Eine vorherige Beratung von Anträgen im Kreistag wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Der Kreisausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages oder Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 57 der Landrätin oder dem Landrat obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 57 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm vom der Landrätin oder dem Landrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.

(3) Der Kreisausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Kreistages gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Kreisausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Aufgabengebiete auf die Landrätin oder den Landrat übertragen.

(5) Der Kreisausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der vom Kreistag gebildeten Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.

§ 52 Sonstige Rechte des Kreisausschusses

Unabhängig von der in den §§ 36, 51 und 57 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Kreisausschuss von der Landrätin oder dem Landrat Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten des Landkreises verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

§ 53 Sitzungen des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss ist von der Landrätin oder dem Landrat nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es mindestens zwei stimmberechtigte Kreisausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die Sitzungen des Kreisausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete berechtigt ist, an den Sitzungen des Kreisausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 21 entsprechend.

(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Kreisausschussmitglied widerspricht.

(4) Im übrigen gelten für das Verfahren des Kreisausschusses die für das Verfahren des Kreistages geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Kreistages in der vom Kreistag erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Kreisausschusses Abweichendes bestimmen.

§ 54 Einspruchsrecht

Hält der Kreisausschuss das Wohl des Landkreises durch einen Beschluss des Kreistages für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistages, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

Dritter Abschnitt
Landrätin oder Landrat

§ 55 Wahl, Amtszeit und Vertretung 05 06a

(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten

  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers,
  2. vor dem Eintritt der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze,
  3. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 55b Satz 3

statt. Scheidet die Landrätin oder der Landrat aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Landrätin oder der neue Landrat innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch eine gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 30 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.

(4) Die Landrätin oder der Landrat ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gelten entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Landrätin oder der Landrat ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(5) Die Landrätin oder der Landrat wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Kreistages durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Landrätin oder des Landrates vereidigt. Ist eine ehren-amtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Kreistagsmitglied die Vereidigung vor.

(6) Der Kreistag wählt in seiner ersten Sitzung aus den stimmberechtigten Kreisausschussmitgliedern bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätin oder des Landrates, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung des Landkreises, bei der Einberufung des Kreistages und des Kreisausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Kreisausschusses, der Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten und ihre Pflichtenbelehrung vertreten. Der Kreistag bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung stellvertretende Landrätin oder stellvertretender Landrat. Der Kreistag kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Kreistagsmitglieder.

(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Landrätin oder der Landrat eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.

(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Landrätin oder des Landrats übertragen ist, beauftragt der Kreistag auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats eine Beamtin oder einen Beamten des Landkreises mit der allgemeinen Vertretung.

§ 55a Abwahl

Die Landrätin oder der Landrat kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den nach § 29 Wahlberechtigten vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Kreistagsmitglieder gestellten Antrages. über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Kreistagsmitglieder. Die Landrätin oder der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Walausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.

§ 55b Altersgrenze 05

Landrätinnen und Landräte erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 57 NBG findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat und
  2. das Amt der Landrätin öder des Landrates in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrags entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Landrätin oder dem Landrat die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.

§ 56 (aufgehoben)

§ 57 Zuständigkeit 05 06a

(1) Die Landrätin oder der Landrat hat

  1. die Beschlüsse des Kreisausschusses vorzubereiten; dabei soll sie oder er die Ausschüsse des Kreistages beteiligen,
  2. die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Kreisausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
  3. über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und der sonstigen in § 4 Abs. 2 genannten Aufgaben sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu entscheiden,
  4. Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1), zu erfüllen,
  5. Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist,
  6. die nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Die Landrätin oder der Landrat erfüllt die Aufgaben des Landkreises als Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde. Sie oder er bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über

  1. die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 19 NGO),
  2. die Genehmigung, den Bestand des Stiftungsermögens anzugreifen oder es anderweitig zu verwenden (§ 107 Abs. 2 NGO),
  3. die Erteilung der Zulassungsverfügung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung (§ 136 NGO)

und in sonstigen Fällen, wenn sie oder er eine kommunalaufsichtliche Genehmigung versagen will. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Landrätin oder der Landrat leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kreistages die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.

(4) Die Landrätin oder der Landrat hat den Kreistag und den Kreisausschuss über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; sie oder er unterrichtet den Kreistag insbesondere alsbald über wichtige Beschlüsse des Kreisausschusses. Sie oder er hat auch der Landesregierung über Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind; zu diesem Zweck kann sie oder er sich bei den staatlichen Sonderbehörden der unteren Verwaltungsstufe, deren Geschäftsbereich sich auf den Landkreis erstreckt, in geeigneter Weise unterrichten. Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des Landkreises.

(5) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 55 Abs. 6 zu unterrichten.

§ 58 Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 04a

(1) Der Landrätin oder dem Landrat obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises. Sie oder er vertritt den Landkreis nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung des Landkreises in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung des Landkreises nach außen im Sinne des Satzes 2.

(2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder dem Landrat handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 58a Teilnahme an Sitzungen 06a

(1) Die Landrätin oder der Landrat und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Kreistag auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Kreisausschusses. Bei Verhinderung der Landrätin oder des Landrats tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.

(2) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages teil; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte des Landkreises vertreten lassen. Sie oder er hat persönlich teilzunehmen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet.

(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten des Landkreises an Sitzungen des Kreisrates, des Kreissausschusses und der Ausschüsse des Kreistages gilt § 21 entsprechend.

§ 59 Einspruch 05

(1) Hält die Landrätin oder der Landrat einen Beschluss des Kreistages oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Kreistag davon zu unterrichten, Gegen einen Beschluss des Kreistages im eigenen Wirkungskreis kann sie oder er statt dessen Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Kreistag über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Landrätin oder der Landrat auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Kreisausschusses.

(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.

§ 60 Eilentscheidungen 06a

In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Kreisausschuss. Kann im Falle des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Landrätin oder der Landrat im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 55 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Kreistag und den Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten.

Vierter Abschnitt 06a
Beschäftigte des Landkreises

§ 61 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten  06a

(1) Die Landkreise beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat die Landrätin oder der Landrat nicht die durch Prüfling erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt.

(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) Die Landkreise stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) Der Kreistag beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Kreistag kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Kreisausschuss, der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Der Kreisausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Landrätin oder dem Landrat übertragen.

(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats ist der Kreistag. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Landkreisbeamtinnen und Landkreisbeamten ist oberste Dienstbehörde der Kreistag; höherer Dienstvorgesetzter ist der Kreisausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Landrätin oder der Landrat.

(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Kreistag kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Kreistag kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 62 Beamtinnen und Beamte auf Zeit 05

(1) Außer der Landrätin oder dem Landrat können auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Sie führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, die Bezeichnung Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat, im übrigen die Bezeichnung Kreisrätin oder Kreisrat; ein Zusatz, der das Fachgebiet der Kreisrätin oder des Kreisrats kennzeichnet, ist zulässig.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Absatz 1 werden auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats vom Kreistag für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 44 Satz 3 gewählt. § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Kreistag kann jedoch im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, dass von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen abgesehen wird. Schlägt die Landrätin oder der Landrat bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 4 dieser Vorschrift zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Kreistag mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. § 55a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

§ 63 (aufgehoben)

§ 64 (aufgehoben)

Sechster Teil
Kreiswirtschaft

§ 65 Anwendung von Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung 04b 05a

Für die Kreiswirtschaft gelten nach Maßgabe der §§ 36, 51 und 57 dieses Gesetzes die Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 83 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie der §§ 106 und 117 entsprechend.

§ 66 (aufgehoben)

§ 67 Rechnungsprüfungsamt 04b

(1) Die Landkreise haben Rechnungsprüfungsämter einzurichten.

(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen.

§ 68 Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen einen Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die Vorschrift des § 73 bleibt unberührt.

(2) Über das Vermögen eines Landkreises findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Siebenter Teil
Aufsicht

§ 69 Aufgaben der Aufsicht

(1) Die Aufsicht schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Landkreise die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.

(2) Soweit die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.

§ 70 Kommunalaufsichtsbehörde 04

(1) Die Kommunalaufsicht über die Landkreise führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht von der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Fachaufsichtsbehörden.

§ 71 Unterrichtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landkreise unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Kreistages, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.

§ 72 Beanstandung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen eines Landkreises sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht genehmigungspflichtigen Teile beschränken.

§ 73 Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

(2) Kommt ein Landkreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Landkreises selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

§ 74 Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung eines Landkreises nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 71 bis 73 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Landkreises oder eines Kreisorgans auf Kosten des Landkreises wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs des Landkreises.

§ 75 (aufgehoben)

§ 76 (aufgehoben)

§ 77 Genehmigungen 05

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen des Landkreises, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und der Landkreis einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; dem Landkreis ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.

(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend.

(3) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 NGO verstoßen, sind nichtig.

§ 78 Freistellung von der Genehmigung 06a

Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Maßnahmen der Landkreise, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen oder statt dessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 79 Maßgebende Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl des Landkreises gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.

(2) Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) oder deren Fortschreibung für einen mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Landkreisgebiet am Wahltag als Landkreisgebiet am Stichtag.

(3) Für die Bestimmung der Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 27 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.

§ 80 (aufgehoben)

§ 81

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

ENDE

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