Regelwerk

NLO - Niedersächsische Landkreisordnung
- Niedersachsen -

Vom 30. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2006 S. 510; 10.12.2008 S. 381 08; 25.03.2009 S. 72 09; 13.05.2009 S. 191 09a; 28.10.2009 S. 366 09b ; 07.10.2010 S. 463 10; 17.12.2010 S. 576aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20300 04


Zur Nachfolgeregelung NKomVG


red. Anm. abweichende Regelungen siehe Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17.12.2010 S. 576.

(Archiv 1996 vorherige Änderungen: 18.05.2006 S. 202 06, 18.05.2006 S. 202 06a)

Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Selbstverwaltung

(1) Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe in eigener Verantwortung verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde; die Aufgaben der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bleiben unberührt.

(2) In die Rechte der Landkreise kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 2 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Sie fördern die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermitteln einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(2) Neue Aufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz zugewiesen werden. Hierbei sind zugleich Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

§ 3 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben sowie diejenigen Aufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen sind.

(2) Die Landkreise können freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen von kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Bedingungen der Übernahme von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises festgesetzt.

(3) Die Landkreise sollen Aufgaben, die sie wahrnehmen, den kreisangehörigen Gemeinden auf Antrag überlassen, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 4 Übertragener Wirkungskreis

(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben. Die Landkreise erfüllen diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörden; sie sind dabei an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden.

(2) Aufgaben der Landkreise aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Die Landkreise sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Landkreise.

(4) Die Landkreise stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu. Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben sind den Landkreisen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Hat der Landkreis bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

§ 4a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Landkreise haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen.

(2) Der Kreistag entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten. Betreffen die in § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Kreistag zuständig. Der Kreisausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine Vertreterin nicht bestellt, so soll der Kreisausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

(3) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die

  1. die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung,
  2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes des Landkreises oder
  3. Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich des Landkreises

betreffen. Der Kreistag kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Kreistag hierfür einen Vorschlag vorlegen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Landrätin oder dem Landrat unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Ausschüsse des Kreistages und der Ausschüsse nach § 47b teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages, eines seiner Ausschüsse und des Kreisausschusses gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Kreistages durch den Kreisausschuss, so hat die Landrätin oder der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Kreisausschuss und den Jugendhilfeausschuss entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Kreistages verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(6) Die Landrätin oder der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Kreisverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(8) Die Landrätin oder der Landrat berichtet dem Kreistag gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die der Landkreis zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Kreistag erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen.

§ 5 Erhebung von Abgaben und Kreisumlagen

Die Landkreise können Gebühren, Beiträge, Steuern und Umlagen im Rahmen der Gesetze erheben.

§ 6 Organe der Landkreise

Organe der Landkreise sind der Kreistag, der Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat.

§ 7 Satzungsgewalt

(1) Die Landkreise können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis.

(3) Satzungen sind von der Landrätin oder dem Landrat zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.

(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tag.

(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für Verordnungen des Landkreises.

§ 8 Hauptsatzung

(1) Die Landkreise müssen eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist.

(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Kreistagsmitglieder gefasst.

§ 9 Inhalt von Satzungen

Die Landkreise können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere

  1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,
  2. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an ihre der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und von Schlachthöfen vorschreiben (Benutzungszwang), wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

Zweiter Teil
Name, Sitz, Wappen und Flaggen

§ 10 Name 09a

Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern. Ist der Landkreisname durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden.

§ 11 Sitz

Die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Landkreise sind berechtigt, ihre Wappen und Flaggen zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.

Dritter Teil
Kreisgebiet

§ 13 Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Landkreise soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit mit den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Landkreise gesichert ist.

(2) Das Kreisgebiet besteht aus den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten. Soweit dieses Gesetz Vorschriften für die kreisangehörigen Gemeinden enthält, gelten sie für die gemeindefreien Gebiete sinngemäß.

(3) Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 14 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).

(2) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Landkreiseumgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Vor jeder Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Landkreise zu hören.

(3) Die Landkreise haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

§ 15 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) Die Landkreise können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Kreisrecht und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 14 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Kreisrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften.

§ 16 Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.

(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt vor der Gebietsänderung in dem früheren Landkreis als Wohnsitz oder Aufenthalt in dem neuen Landkreis.

Vierter Teil
Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner

§ 17 Rechte und Pflichten der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner

(1) Die Landkreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(2) Kreiseinwohnerin oder Kreiseinwohner ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat. Die Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen; sie sind im Rahmen der Gesetze verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht im Landkreis haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 17a Einwohnerantrag

(1) Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Kreisgebiet haben, können beantragen, dass der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zum Gegenstand haben, für die der Kreistag nach § 36 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. "Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von mindestens 3 vom Hundert, höchstens jedoch von 2.500 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern in Landkreisen mit bis zu 100.000 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern, im Übrigen von mindestens 2,5 vom Hundert, höchstens jedoch von 8.000 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern.

(3) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die

  1. die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  2. von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Kreisausschuss. `Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Kreistag innerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach Eingang des Antrags zu beraten; § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. "Der Kreistag soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. `Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für unzulässig erklärt, verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 17b Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 09a

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner, die zur Wahl des Kreistages berechtigt sind, über eine Angelegenheit des Landkreises entscheiden (Bürgerentscheid).

(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Kreistag nach § 36 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

  1. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Landkreises,
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. den Jahresabschluss des Landkreises und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  6. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  7. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen" die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren ist dem Landkreis schriftlich anzuzeigen. Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Kreisausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 29 in dem Landkreis Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei dem Landkreis schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Kreistages, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) Der Kreisausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

(7) Am Tag der Wahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrätin oder des Landrats findet kein Bürgerentscheid statt.

(8) Das Bürgerbegehren hindert den Landkreis nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Der Landkreis kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Kreistag kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(9) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 29 Wahlberechtigten beträgt; Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

(10) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(11) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 2 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme des Landkreises vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für dieses Begehren gelten die Absätze 3 bis 7 und 9 entsprechend.

(12) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.

§ 17c Anregungen und Beschwerden

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeit des Kreisausschusses, der Ausschüsse und der Landrätin oder des Landrats wird hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag dem Kreisausschuss übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Ar. der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 17d Einwohnerbefragung

Der Kreistag kann in Angelegenheiten des Landkreises eine Befragung der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner beschließen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben. Anderen Personen kann der Landkreis Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten mit ihrem Einverständnis übertragen.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann jederzeit zurückgenommen werden; ist sie auf Zeit erfolgt, so kann sie zurückgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 19 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Rücknahme der Bestellung verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern die Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger ihre Person betreffender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Kreisausschuss, bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag. Im Übrigen trifft die Landrätin oder der Landrat die erforderlichen Maßnahmen.

§ 20 Amtsverschwiegenheit

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung dieser Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung kann ihn keine persönliche Bindung befreien. Er darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt für Kreistagsmitglieder der Kreistag; in Eilfällen kann sie der Kreisausschuss erteilen. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Kreisausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Landrätin oder den Landrat übertragen.

(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Mitwirkungsverbot 10

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten des Landkreises nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass, von der Ausführung von Beschlüssen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht

  1. für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
  2. für Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,
  3. für Wahlen,
  4. für denjenigen, der dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreter des Landkreises angehört.

(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.

(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 7 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.

§ 22 Vertretungsverbot

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber dem Landkreis nicht vertreten; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und ihr Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft der Kreistag.

§ 23 Pflichtenbelehrung

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist auf die ihm nach den §§ 20 bis 22 obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 24 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. Wer einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Kreistag durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Vordienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 25 - aufgehoben -

Fuenfter Teil
Innere Kreisverfassung

Erster Abschnitt
Kreistag

§ 26 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises. Kreistagsmitglieder sind die Kreistagsabgeordneten sowie kraft Amtes die Landrätin oder der Landrat.

(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Kreistagsmitglieder oder der Kreistagsabgeordneten vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zugrunde zu legen.

§ 27 Zahl der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42,

mit 100.001 bis 125.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 46,

mit 125.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 50,

mit 150.001 bis 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 54,

mit 175.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58,

mit 200.001 bis 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 62,

mit 250.001 bis 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 64,

mit 300.001 bis 350.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,

mit 350.001 bis 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 68,

mit mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70.

(2) Durch Satzung kann bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten um 2, 4 oder 6 verringert werden. Die Satzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages beschlossen.

§ 28 Wahl und Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Kreistagsabgeordneten werden von den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz hierüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.

(2) Die allgemeine Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.

§ 29 Recht zur Wahl der Kreistagsmitglieder

(1) Zur Wahl der Kreistagsabgeordneten und der Landrätin oder des Landrats ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  2. seit mindestens drei Monaten im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht das Wahlrecht nicht besitzt,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 30 Wählbarkeit

(1) Zur Kreistagsabgeordneten oder zum Kreistagsabgeordneten ist wählbar, wer am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. seit mindestens sechs Monaten im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat und
  3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

§ 29 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 29 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. wer infolge Richterspruchs nach deutschem Recht die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer als Unionsbürger nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 30a Unvereinbarkeit

(1) Kreistagsabgeordnete dürfen nicht sein

  1. Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen im Dienst des Landkreises,
  2. die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde oder Samtgemeinde und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter, denen die Vertretung nicht nur für den Verhinderungsfall obliegt,
  3. Beschäftigte, die unmittelbar Aufgaben der Kommunalaufsicht oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen und befugt sind, hierbei Entscheidungen zu treffen, und
  4. Beschäftigte im Dienst einer Einrichtung, eines Unternehmens, einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt oder einer anderen juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, die einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich sind, wenn der Landkreis über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

Satz 1 Nr. 4 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Kreistag gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Landrätin oder dem Landrat spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Kreistag gehindert war, und weist die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung nach, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Kreistag aus. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

§ 31 Sitzerwerb

Die Mitgliedschaft im Kreistag beginnt für Kreistagsabgeordnete mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 32 Abs. 2.

§ 32 Sitzverlust

(1) Die Mitgliedschaft im Kreistag endet für Kreistagsabgeordnete

  1. durch Verzicht; dieser ist der Landrätin oder dem Landrat schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl,
  3. durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Maßgabe des § 33,
  4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
  5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach der die Wahl des Kreistages oder der oder des Kreistagsabgeordneten ungültig ist,
  6. durch Wegfall der Gründe für das Nachrücken als Ersatzperson,
  7. durch Ablauf der Frist gemäß § 30a Abs. 3 Satz 3 oder 5, wenn der nach diesen Vorschriften erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
  8. durch Verwendung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag nach § 30a mit dem Amt oder Aufgabenkreis der Person unvereinbar ist und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb von vier Monaten geführt wird.

(2) Der Kreistag stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 33 Folgen der Verfassungswidrigkeit einer Partei

Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Kreistagsabgeordneten ihren Sitz, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das Gleiche gilt für diejenigen Kreistagsabgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.

§ 34 Ruhen der Mitgliedschaft im Kreistag

Wird gegen eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht ihre oder seine Mitgliedschaft im Kreistag bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die oder der Kreistagsabgeordnete ist verpflichtet, die Landrätin oder den Landrat von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.

§ 35 Rechtsstellung der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Kreistagsabgeordnete beschränkt wird, nicht gebunden.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt einer oder eines Kreistagsabgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der oder dem Kreistagsabgeordneten ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Kreistagsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Kreistagsabgeordnete keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat der Landkreis diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Der Landkreis erstattet Kreistagsabgeordneten die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Kreistagsabgeordnete zugleich auch Ratsfrauen oder Ratsherren, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.

(3) Die Vorschriften der §§ 20, 21, 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 23 finden auf die Kreistagsabgeordneten Anwendung.

(4) Handeln Kreistagsabgeordnete ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 20 bis 22 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Die Kreistagsabgeordneten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. `Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. `Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Kreistagsabgeordnete,

  1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen,
  2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 4 oder 5 geltend machen können und
  3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,

haben Anspruch auf Zahlung eines vom Kreistag durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.

(6) Die Kreistagsabgeordneten können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Kreistags-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie urerfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebiets; durch Satzung können für die Fahrkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landrätin oder des Landrats nach § 55 Abs. 6. die Fraktionsvorsitzenden und die Kreistagsabgeordneten, die Mitglieder des Kreisausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.

(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.

§ 35a Antragsrecht, Auskunftsrecht 09a

Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Kreistagsmitglieder zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete von der Landrätin oder dem Landrat Auskünfte in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

§ 35b Fraktionen und Gruppen

(1) Mindestens zwei Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag, im Kreisausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

(3) Der Landkreis kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten des Landkreises haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

(4) Soweit personenbezogene Daten an die Kreistagsabgeordneten übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Landrätin oder dem Landrat zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.

(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 36 Zuständigkeit des Kreistages 09a

(1) Der Kreistag beschließt ausschließlich über

  1. Angelegenheiten, für die gesetzlich die Zuständigkeit des Kreistages vorgeschrieben ist,
  2. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  3. die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels des Landkreises,
  4. Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
  5. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen,
  7. die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), von Umlagen und allgemeinen privatrechtlichen Entgelten,
  8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 NGO sowie das Investitionsprogramm,
  9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 NGO) und die Entlastung der Landrätin oder des Landrats,
  10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,
  11. a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 NGO sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110 NGO,
  12. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,
  13. die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen des Landkreises oder solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
  14. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 NGO),
  15. a. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleich zu achten sind; davon ausgenommen bleiben Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung,
  16. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  17. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
  18. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
  19. Verträge des Landkreises mit Kreistagsmitgliedern oder sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) Der Kreistag beschließt über Angelegenheiten, für die der Kreisausschuss, der Werksausschuss oder nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 die Landrätin oder der Landrat zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Kreistag die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Kreistag kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Kreisausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(3) Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Kreisausschuss und von der Landrätin oder dem Landrat die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Kreistages oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Kreistagsabgeordneten Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Kreistag kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Kreisausschuss übertragen.

§ 37 - aufgehoben -

weiter .

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