Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Juni 1991
(GVBl. M-V 30.12.1991 S. 159; 1992 S. 2; 10.06.1992 S. 314; 15.11.1993 S. 938; 01.11.1999 S. 580; 10.07.2001 S. 256; 17.12.2003 S. 2; 04.03.2004 S. 74; 07.07.2005 S. 274 05; 06.10.2005 S. 510; 20.07.2006 S. 575 06; 04.07.2011 S. 376 11; 19.08.2016 S. 714 16; 26.05.2021 S. 598 21; 11.05.2021 S. 600 21a; 22.08.2023 S. 710 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 301-1



Überschrift geändert 23

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Grundsatz 23

Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich 23

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.

(2) Für Richterinnen und Staatsanwältinnen sind die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form zu verwenden.

§ 3 Geltung des Beamtenrechts 11 23

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

(2) Stellenausschreibungen werden in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen.

(3) § 21 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

§ 3a Prüfung der Verfassungstreue 21a 23

(1) Vor der Begründung eines Richterverhältnisses auf Probe ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Verfassungsschutzbehörde teilt mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermittelt sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Für das Verfahren gelten die Regelungen des § 12a Absatz 4 bis 6 des Landesbeamtengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

§ 4 Richtereid 23

(1) Die Richterinnen und Richter haben hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. So wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

§ 5 Altersgrenze 05 11 21a 23

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6

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