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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LBG M-V - Landesbeamtengesetz
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 687; 16.12.2010 S. 690 10; 10.12.2012 S. 537 12; 21.12.2015 S.610 15; 11.07.2016 S. 550 16; 11.02.2018 S. 50 18; 22.05.2018 S. 193 18a; 11.05.2021 S. 600 21; 14.05.2024 S. 154 24; 28.02.2026 S. 102 26)
Gl.-Nr.: 2030-11



Archiv: 1998

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 26

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG). Es gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

(3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung 26
( § 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen ist.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte 24 26

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für

  1. die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,
  3. die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,
  2. für
    1. die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
    3. die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

(4) Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Ist eine solche nicht vorhanden, bestimmt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung 26
( § 4 BeamtStG)

(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, soll dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden.

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