Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Vom 19. August 2016
(GVOBl. Nr. 18 vom 31.08.2016 S. 714)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Angabe "(Landesrichtergesetz - RiG M-V)" angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut zu § 15 wird das Wort "Zuständigkeit" durch das Wort "Aufgabe" ersetzt und nach dem Wort "Richterrates" das Wort "Beteiligung" eingefügt.

b) Nach dem neuen Wortlaut zu § 15 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 15a Bildung von Richterräten

§ 15b Zusammensetzung der Richterräte

§ 15c Wahlgrundsätze

§ 15d Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15e Wahlverfahren

§ 15f Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat

§ 15g Zuständigkeit der Richterräte

§ 16 Mitbestimmung § 16a Mitwirkung

§ 16b Beteiligungsgespräch

§ 17 Mitbestimmungsverfahren

§ 18 Einigungsstelle

§ 18a Entscheidung der Einigungsstelle in Mitbestimmungsverfahren

§ 19 Mitwirkungsverfahren

§ 19a Entsprechende Geltung für Bezirksrichterräte und Hauptrichterrat".

c) Der Wortlaut zu § 22 wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte".

d) Im Wortlaut zu § 28 werden die Wörter "Verfahren bei der Beteiligung" durch das Wort "Beteiligungsverfahren" ersetzt.

e) Nach dem Wortlaut zu § 28 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 28a Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates".

f) Nach dem Wortlaut zu § 55 werden folgende Wörter eingefügt:

" § 55a Beteiligungsverfahren und Rechtsweg

§ 55b Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten".

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter des Bezirks nach Maßgabe des § 15, "1. Richterräte für die Beteiligung nach Maßgabe der §§ 16 und 16a".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichten offen.

(2) Die für Verwaltungsstreitsachen zuständigen Gerichte entscheiden in der Besetzung von Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

" § 14 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Greifswald. Mit Ablauf des Tages vor Inkrafttreten des Gesetzes gehen die bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren nach Satz 1 mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten (§ 15 Satz 3) entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 88 Personalvertretungsgesetz."

5. Die §§ 15 bis 20 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Zuständigkeit des Richterrates

Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), beteiligt. Eine Beteiligung des Richterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

§ 16 Bildung der Richterräte05

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht
    2. bei den Landgerichten
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberverwaltungsgericht
    2. bei den Verwaltungsgerichten;
  3. in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Landesarbeitsgericht

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