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Regelwerk, Individualrecht

BüGembeteilG M-V - Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windenergie- und Solaranlagen in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. April 2026
(GVOBl. Nr. 12 vom 28.04.2026 S. 370)
Gl.-Nr.: 230-5



Archiv: 2016

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, einschließlich des vollständigen Austauschs von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Freiflächenanlagen ab einer installierten Leistung von 1.000 Kilowatt im Sinne des § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBI. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist.

(3) Für Freiflächenanlagen gilt Absatz 1 Halbsatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der immissionsrechtlichen Genehmigung der Beschluss der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen, tritt. Für den Fall, dass kein Bebauungsplan erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung maßgebend.

(4) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind

  1. Windenergieanlagen auf See,
  2. Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind,
  4. Windenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen, können von der zuständigen Behörde auf Antrag von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Prototypenanlagen für den vorgesehenen Zeitraum in erster Linie der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dient,
  5. Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geplant, errichtet oder betrieben werden,
  6. besondere Solaranlagen im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Beteiligungsberechtigte Gemeinde ist

  1. die Gemeinde, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2,5 Kilometern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet, oder
  2. die Standortgemeinde der Photovoltaik-Freiflächenanlage.

(2) Standortgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Anlage befindet.

(3) Einwohnerinnen und Einwohner sind diejenigen natürlichen Personen, die ihre Hauptwohnung nach dem § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes innerhalb des Gemeindegebietes einer beteiligungsberechtigten Gemeinde haben. Soweit für die Beteiligung erforderlich, hat die durchführende Gemeinde die für die Beteiligung erforderlichen Angaben dem Vorhabenträger jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde wird hierzu berechtigt, die erforderlichen Daten bei den Meldebehörden abzufragen.

(4) Freiflächenanlage ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(5) Vorhaben ist

  1. die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Windenergieanlagen, für die ein Vorhabenträger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt, oder
  2. die Gesamtheit aller räumlich zusammenhängenden Freiflächenanlagen, für die ein Vorhabenträger eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt oder die der Vorhabenträger als ein zusammenhängendes Projekt betreibt.

(6) Vorhabenträger ist derjenige, der die für die Errichtung von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen erforderlichen Genehmigungen beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger. Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, so ist Vorhabenträger, wer die Errichtung der Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen beabsichtigt, sowie dessen Rechtsnachfolger. Nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Anlage.

Teil 2
Beteiligung an Windenergievorhaben

§ 3 Beteiligungsvereinbarung

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