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Änderungstext
Gesetz zur Beteiligung der Gemeinden sowie deren Einwohnerinnen und Einwohnern an den Erlösen des Windenergie- und Solaranlagenausbaus in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. April 2026
(GVOBl. Nr. 12 vom 28.04.2026 S. 370)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BüGembeteilG M-V - Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windenergie- und Solaranlagen in Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 230-5
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien"
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Sondervermögen zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und des Ausbaus der Erneuerbaren Energien" vom 22. uni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 209) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
" § 2a Vorhabenbezogene Zuwendungen zur Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben
(1) Das Sondervermögen dient der Gewährung von Finanzmitteln für Maßnahmen und Projekte zum Zwecke der Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Aus dem Sondervermögen sollen durch die Vergabe von Finanzmitteln, die auf Grundlage der Ersatzzahlungsbestimmungen gemäß § 7 sowie § 11 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes an das Land geleistet werden, Maßnahmen und Projekte zum Zwecke der Akzeptanzsteigerung für Windenergievorhaben oder Photovoltaik-Freiflächenvorhaben finanziert werden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht zur
(2) Die Finanzmittel werden auf Grundlage einer Förderrichtlinie durch das für Energie zuständige Fachministerium auszugestaltenden Vergabeverfahrens als unentgeltliche Zuschüsse zur dauerhaften Überlassung mit Zweckbindung der Mittelverwendung gezahlt. Die Höhe der nach § 2a Absatz 1 ausgereichten Mittel darf die erzielten Einnahmen nicht überschreiten.
(3) Bei der Haushaltsaufstellung sind die Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan gesondert von den weiteren Mitteln dieses Sondervermögens darzustellen."
2. Nach § 4 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Einnahmen, die auf Grundlage der Ersatzzahlungsbestimmungen gemäß § 7 sowie § 11 des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes an das Land geleistet werden."
Artikel 3
Außerkrafttreten
Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 258)2, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1032) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (29.04.2026) in Kraft.
ID: 261135
| ENDE |
(Stand: 05.05.2026)
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